Recht & Eigentum Kann man eine Schenkung rückgängig machen?
Eine Schenkung ist verbindlich – doch unter bestimmten Umständen kann man sie widerrufen. Welche Gründe zählen und wann der Rücktritt ausgeschlossen ist.
Ob Geld, Immobilien oder ein wertvolles Erbstück: Eine Schenkung ist in der Regel dauerhaft. Doch manchmal ändern sich die Umstände – und Schenkende möchten das Verschenkte zurückfordern.
Rückforderungen entstehen meist durch Enttäuschung, familiäre Konflikte, finanzielle Not oder das Gefühl, ausgenutzt worden zu sein. Doch nicht alle diese Motive reichen aus, um eine Schenkung rückgängig zu machen.
In welchen Fällen ist ein Widerruf der Schenkung möglich?
Das deutsche Recht sieht einige Ausnahmen vor, bei denen eine Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Diese Gründe sind gesetzlich geregelt:
- Verarmung des Schenkenden: Wenn Schenkende nachträglich in finanzielle Not geraten, dürfen sie das Geschenk zurückfordern, um ihren eigenen Unterhalt zu sichern.
- Grobe Undankbarkeit: Wird die schenkende Person massiv beleidigt, bedroht oder körperlich angegriffen, kann das als grober Undank gewertet werden – ein anerkannter Grund für den Widerruf.
- Zweckverfehlung bei Auflagenschenkungen: Wurde die Schenkung mit einer konkreten Auflage versehen (zum Beispiel Pflegeleistungen), kann sie rückgängig gemacht werden, wenn die Auflage nicht erfüllt wird.
- Wegfall der Geschäftsgrundlage: Das betrifft etwa Schenkungen von Schwiegereltern, die auf eine bestehende Ehe und gemeinsame Zukunft der Kinder und Schwiegerkinder bauen – etwa bei Immobilienfinanzierungen.
- Insolvenz des Schenkers: Wird der Schenker insolvent, kann die Schenkung angefochten werden – in der Regel bis zu vier Jahre nach Übergabe, unter bestimmten Umständen sogar bis zu zehn Jahre.
- Irrtum, Täuschung, Drohung: Eine Schenkung kann angefochten werden, wenn sie unter einem der genannten Fälle zustande kam.
Wann ist der Widerruf ausgeschlossen?
Nicht jede nachträgliche Unzufriedenheit und nicht jeder Streit rechtfertigen es, eine Schenkung zurückzunehmen. Ein Widerruf ist nicht möglich, wenn:
- die Schenkung bereits vollständig vollzogen wurde und keiner der oben genannten Gründe vorliegt
- eine Verarmung nicht absehbar ist oder zum Zeitpunkt der Schenkung bereits bestand
- der Undank nicht als "grob" im juristischen Sinne gewertet wird (zum Beispiel bei Meinungsverschiedenheiten ohne ernste Kränkung)
Wann ist ein Widerruf ausgeschlossen?
Folgende Situationen schließen eine Rückforderung in der Regel aus:
- Anstandsschenkungen: Kleine Geschenke aus Anlass besonderer Ereignisse (zum Beispiel Geburtstage) gelten als Anstandsschenkungen und können nicht widerrufen werden.
- Verjährung: Ist die gesetzliche Frist für einen Widerruf verstrichen, kann die Schenkung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
- Unzumutbarkeit: Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn er für den Beschenkten unzumutbar wäre, etwa wenn das Geschenk einen wesentlichen Bestandteil seines Vermögens darstellt.
Was ist allgemein zu beachten?
Eine Schenkung ist ein Vertrag, der freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgt. In der Regel muss sie bei größeren Werten (zum Beispiel Immobilien) notariell beurkundet werden. Ein Widerruf sollte immer schriftlich erklärt werden. Wer sich rechtlich absichern möchte, kann im Vorfeld Rückforderungsklauseln in den Schenkungsvertrag aufnehmen.
- Auch interessant: Bargeld verschenken: Ab wann braucht man einen Nachweis?
- Gut zu wissen: Erbe und Testament: Wie erben Halbgeschwister?
Welche steuerlichen Aspekte gelten bei der Rückgängigmachung?
Schenkungen sind in Deutschland schenkungssteuerpflichtig, wenn sie innerhalb von zehn Jahren den jeweiligen Freibetrag überschreiten. Wird eine Schenkung aufgrund eines rechtlichen Rückforderungsanspruchs widerrufen, erlischt die Steuer rückwirkend. Eine freiwillige Rückgabe hingegen hebt die Steuerpflicht nicht auf.
Welche Fristen gelten?
Abhängig vom Grund der Rückgängigmachung gelten unterschiedliche Fristen:
- Widerruf wegen groben Undanks: Ein Jahr ab vollständiger Kenntnis der undankbaren Handlung. Nach Ablauf ist ein Widerruf ausgeschlossen.
- Rückforderung wegen Verarmung: Keine feste Frist für Eintritt der Verarmung. Danach drei Jahre Verjährungsfrist ab Jahresende mit Kenntnis des Anspruchs.
- Anfechtung wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung: Bei Irrtum unverzüglich nach Entdeckung. Bei Täuschung ein Jahr ab Entdeckung. Bei Drohung ein Jahr nach Wegfall der Zwangslage.
- Absolute Frist: Rückforderung spätestens zehn Jahre nach Schenkung ausgeschlossen – unabhängig vom Grund.
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Alternativen zur Schenkung
Wer sich nicht sicher ist, ob eine Schenkung dauerhaft sinnvoll ist, kann über Alternativen nachdenken:
- Leihverträge oder Nießbrauchrechte bieten rechtliche Kontrolle.
- Testamentarische Zuwendungen können nachträglich geändert werden.
- Schenkungen mit Rückforderungsrecht sichern ab, falls bestimmte Bedingungen eintreten.
Recht behalten – aber mit Beratung
Die Rückabwicklung einer Schenkung ist rechtlich komplex. Wer eine Schenkung rückgängig machen möchte, sollte juristischen Rat einholen, um keine Fristen oder formale Anforderungen zu verpassen. Auch im Vorfeld einer geplanten Schenkung ist rechtliche Beratung hilfreich, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Gesetze im Internet: "§530 BGB Widerruf der Schenkung"
- Gesetze im Internet: "§528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers"
- Gesetze im Interent: "§313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage"
- Gesetze im Internet: "§123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung"
- Gesetze im Internet: "§119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtum"
- Gesetzte im Internet: "§133 InsO Vorsätzliche Benachteiligung"
- Eigene Recherche