Häufige Irrtümer Erbschaftsteuer: Diese teuren Fehler sollten Sie vermeiden

Die Erbschaftsteuer trifft viele unvorbereitet. Schuld sind typische Missverständnisse. Worauf Sie achten sollten – und wie Sie legal Steuern sparen.
Ein Haus von den Eltern, ein Sparbuch von der Tante, ein Schmuckstück von der Oma – Erbschaften sind emotional. Neben Trauer und Erinnerung schwingt oft ein unbequemer Gedanke mit: die Erbschaftsteuer. Damit Sie nicht in gängige Fallen tappen, zeigt t-online Ihnen die häufigsten Missverständnisse – und gibt Tipps, wie Sie rechtzeitig gegensteuern.
1. "Ich muss nichts tun – das Finanzamt meldet sich schon"
Ein verbreiteter Irrtum. Tatsächlich gilt: Sie müssen eine Erbschaft selbst beim Finanzamt anzeigen – spätestens drei Monate nach Kenntnis des Erbfalls. Wer das versäumt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch ein Bußgeld. Sichern Sie sich also mit einer formlosen Anzeige beim zuständigen Finanzamt ab. Nur so vermeiden Sie späteren Ärger.
2. "Familie erbt immer steuerfrei"
Falsch. Zwar gelten für Ehepartner und Kinder hohe Freibeträge – ganz steuerfrei ist eine Erbschaft aber nicht automatisch. Geschwister, Nichten und Neffen können zum Beispiel nur einen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen, Kinder und Enkel hingegen profitieren von 400.000 Euro, die bei Erbschaften steuerfrei bleiben. Was darüber hinausgeht, wird besteuert. Lesen Sie hier, welche Steuerklassen und Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad gelten.
Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob eine Schenkung zu Lebzeiten steuerlich günstiger ist. Dabei können Freibeträge alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Lesen Sie hier, welche Beträge bei Schenkungen steuerfrei bleiben.
3. "Das Familienhaus bleibt steuerfrei"
Nicht automatisch. Nur unter bestimmten Bedingungen ist das selbstgenutzte Familienheim steuerfrei, etwa wenn der überlebende Ehepartner es mindestens zehn Jahre weiter bewohnt. Verkauft oder vermietet er es vorher, wird rückwirkend Erbschaftsteuer fällig.
4. "Ein Testament schützt vor Steuerzahlungen"
Ein Testament regelt, wer was bekommt – nicht aber, wie viel Erbschaftsteuer anfällt. Gerade wenn darin Personen ohne Verwandtschaft berücksichtigt werden, kann die Steuerlast enorm sein: Freunde oder entfernte Verwandte zahlen ab dem ersten Euro über dem Freibetrag von nur 20.000 Euro in der Regel 30 Prozent Steuern. Ist die Erbschaft mehr als 6 Millionen Euro wert, werden 50 Prozent Erbschaftsteuer fällig.
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5. "Das Finanzamt erfährt nichts vom Erbe"
Spätestens wenn Banken, Versicherungen oder das Nachlassgericht eingebunden sind, wird das Finanzamt informiert. Auch Notare und Grundbuchämter müssen Meldung machen. Schwarz erben funktioniert nicht – und kann im Zweifel sogar strafbar sein.
6. "Als langjährige Lebenspartner gelten wir steuerlich fast wie Verheiratete"
Der wohl gefährlichste Trugschluss. Unverheiratete Paare haben steuerlich keinerlei Sonderstellung – selbst nach Jahrzehnten des Zusammenlebens. Der Freibetrag liegt auch für sie bei lediglich 20.000 Euro, genau wie bei Fremden. Alles darüber wird mit bis zu 30 Prozent versteuert, wenn die Erbschaft nicht mehr als 6 Millionen Euro wert ist. Oberhalb dieser Grenze steigt der Steuersatz auf 50 Prozent.
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Ein Beispiel: Vererbt eine Frau ihrer Lebensgefährtin eine Immobilie im Wert von 300.000 Euro, fallen 84.000 Euro Erbschaftsteuer an ((300.000 Euro - 20.000 Euro) x 30 Prozent). Hätten die beiden geheiratet, wäre der gesamte Betrag dank des Freibetrags von 500.000 Euro für Ehepartner steuerfrei gewesen.
Wer trotz der Steuervorteile nicht heiraten will, sollte frühzeitig über Schenkungen, Nießbrauch oder andere Gestaltungsmodelle nachdenken – am besten mit steuerlicher Beratung.
- steuerschroeder.de: "Erbschaftsteuer: Häufige Irrtümer – und wie Sie teure Fehler vermeiden"
- steuertipps.de: "Erbschaftsteuerrechner"
- bundesfinanzministerium.de: "Erbschaft- und Schenkungsteuer"