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Doch nicht Krebserregend? EU-Gericht kippt Einschätzung von Weißmacher-Pulver


Fehler bei Beurteilung
EU-Gericht: Weißmacher zu Unrecht als krebserregend eingestuft

Von dpa, jnm

24.11.2022Lesedauer: 2 Min.
Zahnpasta: Wenn kein anderes Material vorhanden ist, hilft auch weiße Zahncreme.Vergrößern des BildesZahnpasta: Der verbotene Weißmacher steckte oft in Zahncremes (Quelle: blickwinkel/imago-images-bilder)
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Der Weißmacher Titanoxid ist als Pulver potenziell krebserregend und wurde in Lebensmitteln sogar verboten. Das EU-Gericht kippte die Einschätzung nun.

Die EU durfte den weit verbreiteten Weißmacher Titandioxid in Pulverform nicht als krebserregend einstufen. Das entschied das EU-Gericht in Luxemburg und erklärte eine entsprechende Verordnung der EU-Kommission für nichtig. Gegen das Urteil kann noch Einspruch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden.

Der Weißmacher ist oft Bestandteil von Wandfarbe. Allerdings steckt er auch in Zahnpasta und Sonnencreme. Hier dient er oft nur dazu, die Produkte weißer aussehen zu lassen. Allerdings ist er schon seit Jahren umstritten, denn er gilt als Krebserregend.

Aus diesen Grund ist das Farbpigment seit Jahresbeginn in Lebensmitteln verboten, weil negative Effekte auf das menschliche Erbgut und mögliche Krebsrisiken nicht ausgeschlossen werden konnten.

Im verhandelten Fall geht es aber um einen anderen Aspekt, nämlich wenn der Stoff als Pulver vorkommt. Hier hatte die EU-Kommission 2019 entschieden, dass das Farbmittel auch dann krebserregend ist, wenn es als Pulver eingeatmet wird.

Seit Jahresbeginn in Lebensmitteln verboten

Konkret ging es um Pudergemische mit einem Gehalt von mindestens einem Prozent Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens zehn Mikrometern. Verboten wurde Titandioxid in dieser Form dadurch nicht, musste aber mit einem Warnhinweis versehen werden. Dagegen hatten verschiedene Hersteller und Händler geklagt.

Das EU-Gericht gab ihnen nun Recht. Die EU-Kommission und die zuständige Europäische Chemikalienagentur hätten einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Studie begangen, auf der die Einstufung beruhte, kritisierten die Richter.

Eine solche Einstufung müsse auf zuverlässigen und anerkannten Untersuchungen beruhen. Das war hier laut Gericht nicht der Fall: Bei der zugrundeliegenden Studie sei der Grad der Lungenüberlastung mit Titandioxidpartikeln nicht richtig ermittelt worden, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Berechnung eingeflossen seien.

Beispielsweise seien spezielle Eigenschaften der Partikel nicht ausreichend berücksichtigt worden. Daher habe die Chemikalienagentur falsche Schlüsse gezogen, die die EU-Kommission übernommen habe.

Außerdem dürfe ein Stoff nur als krebserregend eingestuft werden, wenn er tatsächlich die "intrinsische Eigenschaft" habe, Krebs zu erzeugen. Titandioxid müsste also für sich genommen krebserregend sein. Hier dagegen besteht die Gefahr für Krebs laut Gericht nur in Verbindung mit bestimmten lungengängigen Titandioxidpartikeln, wenn sie in einem bestimmten Aggregatzustand, einer bestimmten Form, einer bestimmten Größe und einer bestimmten Menge vorhanden seien. Das reicht demnach für die Einstufung als krebserregend nicht aus.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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