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BGH-Urteil: Keine Zwangsbehandlung von Schizophrenie


Umstrittene Therapie
BGH-Beschluss: Keine Zwangsbehandlung mit Elektroschocks

Von afp, dpa
17.02.2020Lesedauer: 2 Min.
Elektrokrampftherapie: Das Landgericht wies zunächst die Beschwerde des Patienten und seiner Mutter zurück. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Elektrokrampftherapie: Das Landgericht wies zunächst die Beschwerde des Patienten und seiner Mutter zurück. (Symbolbild) (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)

Die Elektrokrampftherapie gilt im Einsatz gegen Schizophrenie als problematisch. Der BGH hat in einem aktuellen Fall Beschwerde gegen eine gerichtlich genehmigte Behandlung eingereicht.

Bei einer Schizophrenie kann eine Zwangsbehandlung mit einer Elektrokrampftherapie in der Regel nicht genehmigt werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss im Fall eines an paranoider Schizophrenie leidenden Patienten klar, dessen Behandlung mit der strittigen Therapie gerichtlich genehmigt worden war.

Elektrotherapie führt zu Veränderungen im Gehirn

Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Elektrokrampftherapie (EKT) nicht dem notwendigen "medizinisch-wissenschaftlichen Konsens" entspreche. (Az. XII ZB 381/19)

Bei der Therapie lösen die Ärzte unter Narkose durch kurze elektrische Reizung des Gehirns einen Krampfanfall aus, der zu neurochemischen Veränderungen führt. Bei bestimmten schweren Depressionen gilt das als bestmögliche Behandlung. Für Patienten mit Schizophrenie gibt es keine solche eindeutige Empfehlung.

Landgericht wies Beschwerde des Patienten zurück

Nach Befürwortung durch ein Sachverständigengutachten hatte das Amtsgericht Heidelberg die Einwilligung des zuständigen Betreuers in die EKT bei dem Patienten genehmigt. Die Genehmigung sah auch vor, dass der Mann notfalls fixiert werden sollte. Der 26-Jährige war schon häufiger in der Psychiatrie gegen seinen Willen mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden – ohne größeren Erfolg.

Das Landgericht wies die Beschwerde des Patienten und seiner Mutter zurück. Die dagegen vor dem BGH eingelegte Beschwerde der Mutter hatte aber Erfolg.

Nicht alle Therapien sind medizinisch notwendig

Die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung sei in diesem Fall nicht genehmigungsfähig, entschied der BGH. Die Bundesrichter wiesen daraufhin, dass ein Betreuer gegen den Willen des Patienten nur dann in eine Behandlung einwilligen könne, wenn dies zu dessen Wohl notwendig sei. Im Sinne des Gesetzes könnten aber nur Therapien als notwendig angesehen werden, die einem "breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens" entsprächen.

Die zur EKT veröffentlichten Stellungnahmen und Leitlinien vermittelten aber einen solchen Konsens nicht. Zwar könne nach neueren Erkenntnissen diese Therapie auch zur Behandlung von Schizophrenie bei einer schweren depressiven Verstimmung indiziert sein. Ein solches Krankheitsbild hätten die Gerichte aber bei dem Patienten nicht festgestellt.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen AFP, dpa
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