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BGH-Urteil: Keine Zwangsbehandlung von Schizophrenie


BGH-Beschluss: Keine Zwangsbehandlung mit Elektroschocks

Von afp, dpa
17.02.2020Lesedauer: 2 Min.
Elektrokrampftherapie: Das Landgericht wies zunÀchst die Beschwerde des Patienten und seiner Mutter zurück. (Symbolbild)Vergrâßern des BildesElektrokrampftherapie: Das Landgericht wies zunÀchst die Beschwerde des Patienten und seiner Mutter zurück. (Symbolbild) (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)
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Die Elektrokrampftherapie gilt im Einsatz gegen Schizophrenie als problematisch. Der BGH hat in einem aktuellen Fall Beschwerde gegen eine gerichtlich genehmigte Behandlung eingereicht.

Bei einer Schizophrenie kann eine Zwangsbehandlung mit einer Elektrokrampftherapie in der Regel nicht genehmigt werden. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag verΓΆffentlichten Beschluss im Fall eines an paranoider Schizophrenie leidenden Patienten klar, dessen Behandlung mit der strittigen Therapie gerichtlich genehmigt worden war.

Elektrotherapie fΓΌhrt zu VerΓ€nderungen im Gehirn

Die Bundesrichter begrΓΌndeten ihre Entscheidung damit, dass die Elektrokrampftherapie (EKT) nicht dem notwendigen "medizinisch-wissenschaftlichen Konsens" entspreche. (Az. XII ZB 381/19)

Bei der Therapie lΓΆsen die Γ„rzte unter Narkose durch kurze elektrische Reizung des Gehirns einen Krampfanfall aus, der zu neurochemischen VerΓ€nderungen fΓΌhrt. Bei bestimmten schweren Depressionen gilt das als bestmΓΆgliche Behandlung. FΓΌr Patienten mit Schizophrenie gibt es keine solche eindeutige Empfehlung.

Landgericht wies Beschwerde des Patienten zurΓΌck

Nach BefΓΌrwortung durch ein SachverstΓ€ndigengutachten hatte das Amtsgericht Heidelberg die Einwilligung des zustΓ€ndigen Betreuers in die EKT bei dem Patienten genehmigt. Die Genehmigung sah auch vor, dass der Mann notfalls fixiert werden sollte. Der 26-JΓ€hrige war schon hΓ€ufiger in der Psychiatrie gegen seinen Willen mit verschiedenen Medikamenten behandelt worden – ohne grâßeren Erfolg.

Das Landgericht wies die Beschwerde des Patienten und seiner Mutter zurΓΌck. Die dagegen vor dem BGH eingelegte Beschwerde der Mutter hatte aber Erfolg.

Nicht alle Therapien sind medizinisch notwendig

Die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung sei in diesem Fall nicht genehmigungsfΓ€hig, entschied der BGH. Die Bundesrichter wiesen daraufhin, dass ein Betreuer gegen den Willen des Patienten nur dann in eine Behandlung einwilligen kΓΆnne, wenn dies zu dessen Wohl notwendig sei. Im Sinne des Gesetzes kΓΆnnten aber nur Therapien als notwendig angesehen werden, die einem "breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens" entsprΓ€chen.

Die zur EKT verΓΆffentlichten Stellungnahmen und Leitlinien vermittelten aber einen solchen Konsens nicht. Zwar kΓΆnne nach neueren Erkenntnissen diese Therapie auch zur Behandlung von Schizophrenie bei einer schweren depressiven Verstimmung indiziert sein. Ein solches Krankheitsbild hΓ€tten die Gerichte aber bei dem Patienten nicht festgestellt.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine Γ€rztliche Beratung und dΓΌrfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen AFP, dpa
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