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Befristeter Mietvertrag: Das ist zu beachten


Mietrecht
Befristeter Mietvertrag: Das sollten Sie beachten

br (IP)

27.01.2014Lesedauer: 2 Min.
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Ein befristeter Mietvertrag beinhaltet für Mieter und Vermieter einige Stolperfallen. Keine oder unrechtmäßige Angaben von Gründen für einen befristeten Mietvertrag können dazu führen, dass ein Mietverhältnis ungültig ist – sogar dann, wenn beide Parteien mit einer Befristung einverstanden sind. Sollte ein befristeter Mietvertrag im Raum stehen, sollten Sie prüfen, ob darin plausible Gründe genannt werden.

Mieterhöhungen nach Mieterwechsel

Wenn Sie langfristig zur Miete wohnen, sind Sie durch das Mietrecht geschützt. Mieterhöhungen können nur unter bestimmten Bedingungen über die gesetzlich festgelegten Grenzen hinaus erhoben werden. Ein befristeter Mietvertrag erlaubt die Anhebung des Mietzinses bei einem Mieterwechsel, um einen höheren Betrag, als es im fortdauernden Mietverhältnis zulässig gewesen wäre. Seit 2001 hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) diese Gesetzeslücke geschlossen. Zeitmietverträge benötigen nun die Angabe bestimmter Voraussetzungen für die Befristung, auf die Sie als Mieter bestehen sollten.

Befristeter Mietvertrag nur mit Angaben von Gründen

Das BGB setzt enge Grenzen, was die Befristung von Mietverträgen angeht. Wenn Sie eine passende Wohnung gefunden haben und vor Vertragsabschluss stehen, achten Sie darauf, dass im Falle eines befristeten Mietvertrags einer der folgenden drei Gründe zutrifft: "Umbau oder Abriss, Eigennutzung oder die Überlassung an Angehörige", so Jürgen Pfeilschifter, Rechtsanwalt beim Deutschen Mieterbund. Ebenfalls rechtmäßig ist die Befristung, wenn Sie über Ihren Arbeitgeber eine Wohnung beziehen und dieser somit gleichzeitig Ihr Vermieter ist – Sie sind damit "zur Dienstleistung verpflichtet". Ein Zeitmietvertrag kann ausschließlich aus diesen Gründen zustande kommen.

Wichtig für Sie als Mieter: Wenn die Frist abläuft

Der Zeitmietvertrag führt nicht zwangsläufig dazu, dass Sie als Mieter die Wohnung zum Ende der Frist verlassen müssen. Hier gilt jedoch die Fristwahrung: Der Zeitmietvertrag nach altem Recht kann spätestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung verlängert werden und zwar auf unbestimmte Zeit. Eine Verlängerung des Zeitmietvertrags nach neuem Recht hingegen ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann dem zustimmen oder aus berechtigten Gründen einer Fortdauer widersprechen. Ein befristeter Mietvertrag endet dann zum vereinbarten Zeitpunkt.

Keine Begrenzung bei der Dauer der Befristung

Bedenken Sie als Mieter oder Vermieter, dass eine Befristung nach aktuellem Recht länger als fünf Jahre andauern kann. Ein Zeitmietvertrag über die Dauer von zehn Jahren ist theoretisch also denkbar. Unwirksam hingegen sind jedoch Verträge, die – möglicherweise sogar mit beiderseitigem Einverständnis – als befristet geschlossen wurden, ohne einen der oben genannten Gründe aufzuführen. Ein befristeter Mietvertrag gilt dann als unbefristet.

Daran müssen Sie als Vermieter bei der Befristung denken

Kommt es zu Fehlern bei der Angabe von Gründen oder fehlen diese ganz, erkennen die Gerichte eine Befristung des Mietvertrags nicht an. Resultat für Sie als Mieter ist ein unbefristeter Mietvertrag. Als Vermieter müssen Sie die Gründe für die Befristung bereits bei Vertragsabschluss bekanntgeben und schriftlich nennen. Allerdings können Sie bereits im Vorfeld die Option einer Verlängerung festhalten – dies geschieht vorrangig in Schriftform.

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