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Bundesfinanzhof urteilt | Liebhaberei: Vermietetes Luxusobjekt senkt Steuerlast nicht


Bundesfinanzhof urteilt
Liebhaberei: Vermietetes Luxusobjekt senkt Steuerlast nicht

Von dpa
17.11.2023Lesedauer: 1 Min.
Eine LuxusimmobilieVergrößern des BildesHat eine Immobilie mehr als 250 Quadratmeter Wohnfläche, gilt sie steuerlich als luxuriös. (Quelle: Rolf Vennenbernd/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)
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Es braucht keine goldenen Wasserhähne oder ein Schwimmbad im Haus. Ab 250 Quadratmeter Wohnfläche gilt eine Immobilie steuerlich als luxuriös - mit allen Folgen für die Steuererklärung des Vermieters.

Ihre vermietete Luxusimmobilie schreibt Verluste? Dann können Sie diese nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften verrechnen, um so weniger Steuer zahlen zu müssen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 17/21).

Hat eine Immobilie mehr als 250 Quadratmeter Wohnfläche, gehen die Finanzbehörden nämlich davon aus, dass die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegeln kann und das Objekt somit nicht gewinnbringend vermietet werden kann. Bei einer solchen Aussicht gilt die Vermietung als Liebhaberei, deren Verluste nicht verrechnet werden dürfen.

Gewinnerzielungsabsicht muss belegt werden

Nur wer nachweisen kann, dass er die Immobilie mit der Absicht vermietet, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, kann etwaige Verluste verrechnen. Dafür muss anhand der Einkünfte regelmäßig belegt werden, dass mit dem Objekt über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

In dem konkreten Fall hatte ein Elternpaar geklagt, das seine drei Villengebäude unbefristet an ihre volljährigen Kinder vermietet hatte. Dem Paar waren dadurch jährliche Verluste in Höhe von 172 000 bis 216 000 Euro entstanden, die sie gerne mit ihren übrigen Einkünften verrechnet hätten. Der möglichen erheblichen Steuerersparnis setzten die Richter einen Riegel vor.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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