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Gericht: Krankengeld auch bei verspätet eingereichter Krankschreibung


Gericht urteilt
Krankengeld fließt selbst nach diesem Fehler

Von dpa
Aktualisiert am 16.01.2024Lesedauer: 1 Min.
imago images 0372307590Vergrößern des BildesKrankenmeldung: Wie steht es um den Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankmeldung zu spät bei der Kasse eingereicht wird? (Quelle: IMAGO/Manfred Segerer/imago)
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Was ist rechtens, wenn eine Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse eingeht? Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Auch wenn eine Krankschreibung erst verspätet bei einer Krankenkasse eingeht, hat der Versicherte Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den entsprechenden Zeitraum. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem auf seiner Internetseite veröffentlichten Urteil entschieden. Am Montag berichtete "tagesschau.de" darüber. Das BSG bestätigte damit Entscheidungen zweier Vorinstanzen und wies die Revision der Kasse dagegen ab.

In dem Fall ging es um die Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021. Für diesen Zeitraum hatte die Krankenkasse des Versicherten die Zahlung von Krankengeld abgelehnt. Der Versicherte hatte die entsprechenden Bescheinigungen seiner Arbeitsunfähigkeit erst einige Tage nach Ende dieses Zeitraums eingereicht.

Die Kasse argumentierte, die Arbeitsunfähigkeiten seien nicht rechtzeitig gemeldet worden, das sei aber eine "Obliegenheit des Versicherten". Daran habe auch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert.

Bereits mehrere ähnliche Fälle

Das Bundessozialgericht schloss sich der Auffassung des Sozialgerichts Köln und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an: Die Übermittlung der Bescheinigung hätte durch die behandelnden Ärzte im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse erfolgen müssen. Sei dies nicht geschehen, sei das nicht die Schuld des Versicherten, entsprechend ruhe deswegen auch der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld nicht.

Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, seien verpflichtet, von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln, hieß es in dem BSG-Urteil. Für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen gelte das nicht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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