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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Gerichtsurteil löst Aufregung aus Rentner trickst sich in die gesetzliche Krankenkasse

Ein verblüffender Rentenkniff macht es möglich: Wer gezielt nur einen Teil seiner Rente bezieht, kann damit den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung öffnen – und das ganz legal.
Viele privat versicherte Rentner verzweifeln an steigenden Beiträgen im Alter. Der Gesetzgeber sieht für sie ab 55 Jahren jedoch kaum noch einen Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vor. Die hohen Hürden sollen die Solidargemeinschaft schützen.
Doch ein überraschendes Urteil aus Baden-Württemberg löste im vergangenen Jahr Aufsehen aus. Es eröffnet die Möglichkeit, über einen Umweg zurück in die GKV zu gelangen – selbst für jene, die diesen Weg für sich eigentlich lebenslang versperrt glaubten.
Ein kompliziertes, aber legales Modell
Wer einmal privat versichert ist, bleibt es im Alter häufig auch – ob er will oder nicht. Denn das Gesetz macht den Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr praktisch dicht. Grund dafür ist § 6 Abs. 3a des Sozialgesetzbuchs V (SGB V). Er besagt, dass Personen über 55 Jahre versicherungsfrei bleiben, wenn sie fünf Jahre vor einer eigentlich einsetzenden Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
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Das bedeutet: Wer in jungen Jahren in die private Krankenversicherung gewechselt ist, kann später – etwa durch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, Arbeitslosigkeit oder Rente – nicht mehr ohne Weiteres zurück in die GKV. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Krankenkassenwechsel im Alter.
Es besteht somit keine Wahlfreiheit zwischen GKV und PKV. Es ist vielmehr eine Ausschlussregel, die den späten Wechsel zurück in die GKV verhindert – selbst dann, wenn die private Versicherung im Alter zur finanziellen Belastung wird. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Versicherte in jungen Jahren Beiträge zur Krankenversicherung sparen und später – wenn sie höhere Kosten erwarten – zurück ins Solidarsystem wechseln.
Der Fall vor Gericht: Wer klagte gegen wen?
Im konkreten Fall ging es um einen 1945 geborenen Rentner, der bis Ende Januar 2022 bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert war. Er hatte sein Gewerbe zum 31. Dezember 2021 abgemeldet und bezog eine Altersvollrente. Seine Ehefrau war hingegen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem 1. Februar 2022 entschied sich der Rentner dafür, seine Rente vorübergehend als Teilrente zu beziehen – konkret nur 458,16 Euro im Monat.
Was ist eine Teilrente und warum wählt man sie?
Die Teilrente erlaubt es, nur einen Teil der regulären Altersrente zu beziehen – zwischen 10 und 99,99 Prozent – und gleichzeitig weiterhin zu arbeiten oder Rentenpunkte zu sammeln. Der nicht ausgezahlte Teil wird nicht gestrichen, sondern bleibt unangetastet und kann später, etwa mit dem regulären Renteneintrittsalter, ohne Abschläge oder sogar mit Zuschlägen ausgezahlt werden. Für jeden Monat, den dieser Anteil über das Regelalter hinaus zurückgestellt wird, erhöht sich der Betrag um 0,5 Prozent. Teilrentner profitieren besonders davon, dass Abschläge nur auf den tatsächlich vorzeitig bezogenen Teil der Rente anfallen. Wer beispielsweise nur 50 Prozent seiner Rente vorzeitig bezieht, zahlt auch nur auf diesen Teil Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat. Außerdem besteht volle Flexibilität: Der Übergang von Teil- zu Vollrente ist jederzeit möglich.
Damit lag das Einkommen des Rentners unter der zu diesem Zeitpunkt gültigen Einkommensgrenze von 470 Euro, die für die kostenfreie Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gilt. 2025 liegt das gesetzlich festgelegte Gesamteinkommen eines Rentners, um die Familienversicherung des Ehepartners in Anspruch zu nehmen, bei 535 Euro.
Die Krankenkasse der Ehefrau bestätigte dem Rentner zunächst die Familienversicherung. Doch wenige Monate später – als der Rentner seine Rente wieder auf den vollen Betrag aufstockte – wollte die Krankenkasse die Familienversicherung rückwirkend aufheben. Sie argumentierte, der Rentner habe bewusst das System ausgenutzt, um sich aus der PKV zu retten. Außerdem sei eine Rückkehr in die GKV ab 55 Jahren ausgeschlossen.
Der Rentner und seine Ehefrau zogen vor Gericht.
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 24. Januar 2024 (Az. L 5 KR 1336/23) zugunsten des Rentners. Die Richter hoben die Entscheidung der Krankenkasse auf und begründeten dies wie folgt:
- Die Wahl einer Teilrente sei ein gesetzlich ausdrücklich erlaubtes Recht (§ 42 SGB VI) – unabhängig von den Motiven der betroffenen Person. Der Kläger habe damit lediglich ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Gestaltungsrecht genutzt. Es handele sich nicht um einen unzulässigen "Verzicht" auf Leistungen (§ 46 SGB I), auch nicht um eine missbräuchliche Umgehung gesetzlicher Vorschriften.
- Das Gericht hält es zwar für offensichtlich, dass der Kläger die Teilrente wählte, um die Einkommensgrenze der Familienversicherung zu unterschreiten und damit Zugang zur GKV zu erhalten. Doch: Das allein ist laut Urteil rechtlich nicht relevant. Auf die Motivation des Rentners, weshalb er (vorübergehend) nur eine Teilrente in Anspruch nehme, komme es nicht an. Auch ein Plan, die Rente später wieder aufzustocken, ändert laut Gericht nichts an der rechtlichen Beurteilung.
- Der Ausschluss für über 55-Jährige greift laut Gericht nur, wenn diese versicherungspflichtig werden – also etwa durch Arbeit. Die Familienversicherung sei kein Versicherungspflichttatbestand, sondern eine abgeleitete Versicherung. Daher sei eine Familienversicherung möglich, obwohl der Kläger weit über 55 Jahre alt war.
- Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Kasse bei der Prognose des Einkommens die tatsächliche Rentenhöhe zum Zeitpunkt des Antrags berücksichtigen musste. Da der Rentner zunächst nur 458,16 Euro erhielt, lag er unter der Grenze und war berechtigt familienversichert. Die spätere Erhöhung der Rente auf über 470 Euro beendete diese Berechtigung – der Rentner wurde ab diesem Zeitpunkt freiwilliges Mitglied durch die obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Warum das Urteil als Schlupfloch gesehen werden könnte
Obwohl das Gericht kein Fehlverhalten feststellte, zeigt der Fall, dass gezielte Rentengestaltungen genutzt werden können, um gesetzliche Hürden zu umgehen. Kritiker könnten argumentieren:
- Rentner könnten gezielt für kurze Zeit ihre Rente senken, in die Familienversicherung eintreten und anschließend durch die Anschlussversicherung dauerhaft in der GKV bleiben.
- Die Maßnahme könnte Nachahmer finden, die das Solidarsystem belasten, ohne selbst lange eingezahlt zu haben.
- Besonders private Krankenversicherungen könnten dadurch ältere, kostenintensive Kunden verlieren, während die GKV diese aufnehmen muss.
Welche Folgen das Urteil haben könnte
Sollte das Urteil Bestand haben, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf das deutsche Krankenversicherungssystem haben. Zum einen drohen der gesetzlichen Krankenversicherung finanzielle Risiken, da mehr ältere Versicherte mit höherem Behandlungsbedarf und entsprechenden Kosten in das System zurückkehren könnten, obwohl sie zuvor über viele Jahre hinweg keine Beiträge eingezahlt haben. Gleichzeitig würden der GKV Einnahmen entgehen, etwa durch die vorübergehende beitragsfreie Familienversicherung.
Zum anderen belastet ein solches Szenario die Solidargemeinschaft, weil das Gleichgewicht zwischen den Beitragszahlern und den Leistungsempfängern ins Wanken geraten würde. Das wiederum könnte bei langjährig gesetzlich Versicherten zu einem Vertrauensverlust führen. Insgesamt würde der Druck auf die Politik steigen: Die Krankenkassen könnten gesetzliche Nachbesserungen oder eine eindeutige Regelung verlangen, um derartige Schlupflöcher in Zukunft zu schließen.
Der Fall liegt beim Bundessozialgericht
Der Fall ist bislang nicht endgültig abgeschlossen. Die Krankenkasse hat Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt. Das höchste deutsche Sozialgericht muss nun entscheiden, ob das Landessozialgericht den Fall richtig beurteilt hat – oder ob der Gesetzgeber tatsächlich eine Grenze ziehen wollte, die durch die Wahl einer Teilrente nicht zu unterlaufen ist.
Heißt: Darf man mit der bewussten Entscheidung, vorübergehend eine Teilrente zu beziehen, eine Grenze umgehen oder erlaubt das Gesetz das nicht? Ein Urteil des BSG wird bundesweite Signalwirkung haben und könnte klären, ob diese Form der Rückkehr in die GKV rechtlich zulässig bleibt oder ob der Gesetzgeber nachbessern muss.
- Landessozialgericht Baden-Württemberg, 5. Senat: "Rückkehr von privat versicherten Altersrentnern in die gesetzliche Krankenversicherung" (Az.: L 5 KR 1336/23)