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Öffnen einer pornografischen E-Mail kann Dienstunfall sein


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Öffnen einer pornografischen E-Mail kann Dienstunfall sein

dpa, t-online, dpa-tmn, t-online.de - sia

Aktualisiert am 23.01.2012Lesedauer: 2 Min.
E-Mails lesen im Job - nicht immer eine harmlose SacheVergrößern des BildesE-Mails lesen im Job - nicht immer eine harmlose Sache (Quelle: imago-images-bilder)
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Das Öffnen einer E-Mail im Job kann ein Dienstunfall sein - etwa, wenn die elektronische Nachricht ein pornografisches Bild enthält, das beim Betrachter eine dauerhafte Zwangsstörung auslöst. So zumindest hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 23 K 5235/07). Wir erläutern Ihnen den Fall hinter dem Urteil.

Dienstunfall führt zu psychischer Erkrankung

Auf die Entscheidung der Düsseldorfer Richter weist die Deutsche Anwaltauskunft hin. Im Juni 2006 hatte ein 41-Jähriger Polizeikommissar bei seiner Dienststelle einen Dienstunfall vom September 2005 gemeldet. Er gab an, der Unfall habe zu einer psychiatrischen Erkrankung, einer Zwangsstörung und Zwangsvorstellungen geführt und sei von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, einem Polizeihauptkommissar, verursacht worden.

Bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub im September 2005 habe er eine E-Mail des Vorgesetzten geöffnet. Die enthielt demnach als Anlage eine Power-Point-Präsentation mit der Darstellung einer unbekleideten Frau an einem Sportwagen und zeigte eine Abbildung des Unterleibes mit eitrigen, blutigen Wunden. Der 41-Jährige erklärte, seitdem belaste ihn das Bild der Präsentation, was sich auch negativ auf sein Privatleben ausgewirkt habe.

Polizeiärztin sieht keinen Zusammenhang

Bei der Dienstunfallmeldung des Mannes kam eine Polizeiärztin zu dem Ergebnis, ein ursächlicher Zusammenhang der psychischen Beschwerden des Polizisten mit der pornografischen E-Mail sei in ärztlich-wissenschaftlicher Hinsicht nicht gegeben. Daraufhin lehnte der Landrat als Kreispolizeibehörde die Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab.

Der Polizeikommissar klagte gegen die Entscheidung. Er argumentierte, durch das Bild des weiblichen Geschlechtsteils mit umfangreichen Hautekzemen sei er nachhaltig traumatisiert worden. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie habe eine Zwangsstörung mit Zwangsvorstellungen bei ihm festgestellt. Seine Gedanken hätten um die Frage gekreist, ob bei seiner Ehefrau ähnliche Symptome vorliegen könnten, was das Sexualleben des Paares derart gestört habe, dass es letztlich im Sommer 2007 zur Ehescheidung gekommen sei.

Arbeitgeber: Abbildung stammt aus medizinischem Lehrbuch

Das Land als Arbeitgeber hielt dagegen, die besagte E-Mail sei auch anderen Kollegen des Polizisten zugeschickt worden, von denen keiner Beeinträchtigungen gemeldet hätte. Es seien wesentlich drastischere Darstellungen erkrankter Genitalbereiche insbesondere im Internet für jedermann zugänglich.

Die in der E-Mail enthaltene Abbildung stamme offensichtlich aus einem allgemein zugänglichen medizinischen Lehrbuch. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein erwachsener Mann, noch dazu ein Polizist, durch den Anblick des Bildes eine psychische Schädigung davon tragen könnte.

Richter berufen sich auf Sachverständigengutachten

Die Düsseldorfer Richter ergriffen allerdings die Partei des Polizisten: Er habe einen Anspruch auf Anerkennung des Öffnens der fraglichen E-Mail als Dienstunfall. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war ein Sachverständigengutachten, das bei dem 41-jährigen eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken in Zusammenhang mit dem Vorfall diagnostizierte.

Das Verwaltungsgericht erläuterte, bei einem Dienstunfall handele es sich um ein in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenes, auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Polizeikommissars erfüllt.

Auch Psychoerkrankung kann Körperschaden sein

Auch eine Zwangsstörung als psychische Erkrankung könne ein Körperschaden sein, heißt es im Urteil. Denn ein Körperschaden liege vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert sei. Auf die Schwere des Körperschadens komme es nicht an.

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