t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuelles

Erbrechts-Tipp: Nottestament braucht nicht immer einen Vermerk


Erbrechts-Tipp
Nottestament braucht nicht immer einen Vermerk

Von dpa
26.08.2020Lesedauer: 1 Min.
Testamente werden normalerweise selbst oder vom Notar aufgesetzt.Vergrößern des BildesTestamente werden normalerweise selbst oder vom Notar aufgesetzt. Eine Ausnahme macht das Nottestament. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein Testament ist grundsätzlich eigenhändig oder vor einem Notar zu errichten. Ausnahmsweise kann laut Gesetz aber auch ein Nottestament vor dem Bürgermeister errichtet werden.

Dann ist allerdings ein Vermerk erforderlich, berichtet dieArbeitsgemeinschaft Erbrechtdes Deutschen Anwaltvereins (DAV). Darin soll bestätigt werden, dass dem Erblasser das Testament vorgelesen und es von ihm durch seine Unterschrift genehmigt wurde. In der Praxis kann davon aber abgewichen werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 12/20) entschied.

Erblasser errichtete Nottestament

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstückes kurz vor seinem Tod ein Nottestament errichtet. Unterzeichnet wurde es vom Erblasser, dem Vertreter des Bürgermeisters und den beiden Zeugen, die nicht im Testament bedacht wurden.

Der testamentarische Erbe beantragte, das Grundbuch auf sich umschreiben zu lassen. Das Grundbuchamt verweigerte dies mit der Begründung, das Nottestament sei formnichtig, weil der Vermerk fehle, dass es dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.

Zu Unrecht, urteilen die Richter: Auch aufgrund eines gültigen Nottestaments kann das Grundbuch auf den Erben umgeschrieben werden, ohne dass ein Erbschein erforderlich ist.

Fehlender Vermerk macht Testament nicht unwirksam

Zur Gültigkeit muss die Niederschrift des Nottestaments in Gegenwart des Bürgermeisters dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Dass dies geschehen ist, soll zwar in der Niederschrift festgestellt werden. Wenn ein solcher Vermerk fehlt, führt dies aber nicht immer zur Unwirksamkeit des Testaments.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website