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Nebenkostenabrechnung: Hausmeister und Co. von der Steuer absetzen


Hausmeister und Co. von der Steuer absetzen

Von dpa
Aktualisiert am 17.06.2021Lesedauer: 1 Min.
Eigentümer sollten ihre Jahresabrechnung für die Steuererklärung nicht vergessen.Vergrößern des BildesEigentümer sollten ihre Jahresabrechnung für die Steuererklärung nicht vergessen. Bestimmte Posten lassen sich absetzen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Immobilien-Eigentümer sollten bei der Steuererklärung ihre Nebenkostenabrechnung nicht vergessen. Denn die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen können anteilig geltend gemacht werden, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Das gilt übrigens auch für Mieter.

Das Finanzamt erkennt unter anderem Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, für Dach-, Fassaden- und Gartengestaltungsarbeiten oder für Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen an. Abzugsfähig sind auch die Schornsteinfegergebühren. Auch die Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen dürfen von der Steuerschuld abgezogen werden.

Nicht steuerlich geltend gemacht werden können allerdings Handwerkerleistungen, wenn für die Arbeiten öffentliche Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, etwa Mittel der KfW-Förderung, in Anspruch genommen werden.

Wichtig zu beachten: Die insgesamt anfallenden Aufwendungen müssen sauber auf die einzelnen Eigentümer oder Wohnungen aufgeteilt sein. In der Jahresabrechnung sollten die einzelnen Dienstleister mit den Gesamtkosten aufgeführt sein und dazu detailliert der den einzelnen Wohneinheiten zugeordneten Kostenanteil. Alternativ können sich Wohnungseigentümer eine Bescheinigung des Verwalters für das Finanzamt ausstellen lassen.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 war zunächst auf den 31. Juli festgesetzt worden - allerdings nur für diejenigen, die zur Abgabe verpflichtet sind. Inzwischen hat der Bundestag aber beschlossen, diese Frist bis zum 31. Oktober 2021 zu verlängern. Der Bundesrat muss dieser Änderung noch zustimmen, eine Zustimmung wird aber erwartet. Für alle, die bei der Steuererklärung auf die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins setzen, würde sich die Frist dann von Ende Februar auf Ende Mai 2022 verlängern.

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