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Ebay meldet jetzt Daten ans Finanzamt – was Verkäufer wissen sollten

Von dpa-tmn, cho

Aktualisiert am 08.02.2023Lesedauer: 3 Min.
Ebay-Logo auf dem Display eines Laptops (Symbolbild): Seit 2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).
Ebay-Logo auf dem Display eines Laptops (Symbolbild): Seit 2023 gilt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). (Quelle: Monika Skolimowska)
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Ebay, Etsy, Vinted, Momox – wer auf Online-Plattformen verkauft, könnte bald Post vom Finanzamt bekommen. Wie Sie Steuerfallen umgehen.

Das Wichtigste im Überblick


  • Welche Verkäufer werden dem Finanzamt gemeldet?
  • Welche Verkäufe sind unproblematisch?
  • Bei welchen Verkäufen muss ich aufpassen?
  • Wie wird der Verkaufsgewinn berechnet?
  • Was sollten Verkäufer jetzt tun?

Seit dem 1. Januar 2023 sind Online-Marktplätze gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Verkäufer und deren Aktivitäten den Steuerbehörden zu melden. Das Ziel: Mehr Transparenz bei Transaktionen und weniger entgangene Steuereinnahmen. Doch nicht jeder Privatverkauf ist steuerpflichtig. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Welche Verkäufer werden dem Finanzamt gemeldet?

Übermittelt werden müssen laut Plattformen-Steuertransparenzgesetz die Daten von Verkäufern, die pro Jahr und Plattform mehr als 30 Verkäufe vorgenommen oder mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben. Das gilt für alle digitalen Plattformen, bei denen Waren oder Dienstleistungen vermittelt werden können.

Wer gelegentlich Sachen aus dem Keller oder dem Kleiderschrank verkauft, kann schnell über die Grenze von 30 Verkäufen kommen. Steuerrechtlich hat man deswegen trotzdem nicht zwingend etwas zu befürchten.

Welche Verkäufe sind unproblematisch?

"Wenn es sich um gebrauchte Artikel des täglichen Lebens handelt, darf so viel veräußert werden, wie man will", sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn es ist davon auszugehen, dass diese Gegenstände ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert werden – sprich unter dem Neupreis, den der Verkäufer einst dafür gezahlt hat.

Bei welchen Verkäufen muss ich aufpassen?

Anders sieht es bei Luxusgegenständen aus. Schmuck, Münzen, Antiquitäten und Kunst fielen zum Beispiel nicht unter normale Alltagsgegenstände, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Bei diesen Dingen gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Liegen zwischen An- und Verkauf also weniger als zwölf Monate, muss der Gewinn versteuert werden – es sei denn, er beträgt weniger als 600 Euro pro Jahr (Freigrenze). Nach Ablauf der Spekulationsfrist sind die Gewinne steuerfrei.

Hinweise auf ein Gewerbe geben übrigens auch Verkäufe mehrerer gleichartiger Gegenstände. Wer etwa fünfmal denselben Roman verkauft, wird Schwierigkeiten haben nachzuweisen, dass die Stücke aus dem Bestand des eigenen Bücherregals kommen. Wer für Freunde oder Verwandte etwas in deren Namen verkauft, sollte auch vorsichtig sein, rät die Lohnsteuerhilfe Bayern. Gleiches gilt für Verkäufer, die regelmäßig Neuware veräußern.

Wie wird der Verkaufsgewinn berechnet?

Das Finanzamt kennt immer nur den Erlös, doch versteuert werden muss der Gewinn – sofern er oberhalb der Freigrenze von 600 Euro liegt. Um ihn zu ermitteln, müssen Sie den Zeitwert des verkauften Gegenstands kennen. Dabei handelt es sich um den Neuwert abzüglich der Wertminderung wegen Alters und Abnutzung.

"Wir gehen davon aus, dass sich die Finanzverwaltung daran orientiert und die amtlichen AfA-Tabellen zu Hilfe nimmt", heißt es bei den Steuerexperten von "steuertipps.de". Was das bedeutet, erklären sie anhand eines Beispiels:

Angenommen wird, dass ein E-Bike, das neu 3.500 Euro gekostet hat, zwei Jahre später verkauft wird. Laut AfA-Tabelle werden E-Bikes über sieben Jahre abgeschrieben. Das heißt, nach zwei Jahren hat es zweimal ein Siebtel seines Werts verloren, der Zeitwert liegt also bei 2.500 Euro. Kauft Ihnen nun jemand das E-Bike für 2.800 Euro ab, hätten Sie 300 Euro Gewinn gemacht.

Was sollten Verkäufer jetzt tun?

Wer mit seinen Aktivitäten im steuerlich irrelevanten Bereich bleibt, könnte bei einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Verkäufen trotzdem Gefahr laufen, dass das Finanzamt nachhakt, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Um einen ungerechtfertigten Verdacht entkräften zu können, kann es sich lohnen, ein Verkaufstagebuch zu führen. Darin sollten verkaufte Artikel, Markenname, Neu- und Verkaufspreis aufgeführt werden. Denn wer kann sich sonst noch an Verkäufe erinnern, die einige Monate zurückliegen?

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Verwendete Quellen
  • steuertipps.de: "Online-Handel: Plattformen müssen private Händlers ans Finanzamt melden"
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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