Gemeinsame steuerliche Veranlagung auch nach Trennung
Celle (dpa/tmn) - Reduziert sich durch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung die Steuerschuld eines Ehepartners, muss der andere Ehepartner einer gemeinsamen SteuererklÀrung zustimmen.
Tut er dies nicht, muss er fĂŒr den eingetretenen Steuerschaden unter UmstĂ€nden Schadenersatz zahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn durch die gemeinsame Veranlagung nicht zusĂ€tzlich belastet wird. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert ĂŒber eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 21 UF 119/18).
In dem Fall hatte sich ein Ehepaar 2014 getrennt, aber erst 2017 scheiden lassen. Die Frau verlangte seit 2015 von ihrem Ehemann mehrfach erfolglos die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung fĂŒr die Jahre 2013 und 2014. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wĂ€re die Nachzahlung fĂŒr sie deutlich niedriger ausgefallen.
Der Ehemann unterschrieb die SteuererklĂ€rungen nicht: Ihm lĂ€gen bereits bestandskrĂ€ftige Steuerbescheide fĂŒr diese Jahre vor. Daher beantragte die Frau Schadenersatz im Hinblick auf ihren Steuerschaden.
Mit Erfolg: Sie hatte Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Ex-Mann, befand das Gericht. Dieser hĂ€tte der gemeinsamen Steuerveranlagungen fĂŒr 2013 und 2014 zustimmen mĂŒssen. Diese Pflicht habe er, weil seine Ex-Frau entlastet worden wĂ€re, ohne dass dies fĂŒr ihn eine zusĂ€tzliche Belastung bedeutet hĂ€tte. Daraus ergebe sich die Zustimmungspflicht.