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Gerichtsurteil: Wie Senioren ein Hausnotrufsystem steuerlich nutzen können


Gerichtsurteil
Wie Senioren ein Hausnotrufsystem steuerlich nutzen können

Von dpa
06.01.2021Lesedauer: 2 Min.
Ein Hausnotrufsystem sorgt im Notfall für schnelle Hilfe.Vergrößern des BildesEin Hausnotrufsystem sorgt im Notfall für schnelle Hilfe. Senioren können die Kosten steuerlich absetzen. (Quelle: Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/ZB./dpa)
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Berlin/Leipzig (dpa/tmn) - Senioren, die ein Hausnotrufsystem nutzen, um im Ernstfall schnell Hilfe zu bekommen, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie in einer betreuten Wohnanlage leben.

"Umstritten ist die Rechtslage, wenn Senioren allein im eigenen Haushalt wohnen", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das Sächsische Finanzgericht allerdings hat jetzt in einem Urteil klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Kosten eines Notrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden dürfen (Az.: 2 K 323/20).

Anlass des Urteils war der Streit einer Rentnerin mit ihrem Finanzamt. Die Klägerin lebte allein in ihrem eigenen Haushalt und nutzte ein Hausnotrufsystem. Dabei hatte sie das Paket "Standard" mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Service-Zentrale gebucht, um sich im Notfall per Knopfdruck an die Service-Zentrale wenden zu können.

Die Klägerin setzte die Ausgaben dafür in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Weil die Dienstleistung der Notrufzentrale aber nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge, strich das Finanzamt den Steuerabzug.

Letztes Wort spricht noch der Bundesfinanzhof

Das Sächsische Finanzgericht gab hingegen der Seniorin recht und erkannte - wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen - 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, entschied das Gericht.

Das letzte Wort dazu hat allerdings der Bundesfinanzhof, denn das Finanzamt hat Beschwerde eingelegt (Az.: VI B 94/20). "Betroffene können sich dennoch auf das gut begründete Urteil des Sächsischen Finanzgerichts berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert", rät Klocke. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen.

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