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Renten-Tipp: Regeln für die Rentenversicherungspflicht bei Tagesmüttern


Renten-Tipp
Regeln für die Rentenversicherungspflicht bei Tagesmüttern

Von dpa
01.04.2020Lesedauer: 1 Min.
Eine Tagesmutter hebt in einer Kindertagespflege ein Kind hoch.Vergrößern des BildesEine Tagesmutter hebt in einer Kindertagespflege ein Kind hoch. (Quelle: Rolf Vennenbernd/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Selbstständige Tagesmütter und Erzieher sind rentenversicherungspflichtig. Eine pädagogische Ausbildung benötigen sie dafür nicht, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Ihre Tätigkeit muss darauf abzielen, die körperliche, geistige, seelische und charakterliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen.

Beträgt das regelmäßige Arbeitseinkommen im Monat nicht mehr als 450 Euro, müssen sie keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Selbständige Tagesmütter und Erzieher sind auch nur so lange versicherungs- und damit beitragspflichtig, wie sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen. Dies kann auch ein Auszubildender sein.

Beachten müssen sie, dass sie die Aufnahme einer beitragspflichtigen selbständigen Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten melden müssen.

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