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OLG Hamm-Urteil: Stromklau kann richtig teuer werden


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OLG Hamm-Urteil: Stromklau kann richtig teuer werden

Von t-online
08.05.2013Lesedauer: 2 Min.
Ein Mann manipulierte seinen Stromzähler, dafür muss er tief in die Tasche greifenVergrößern des BildesEin Mann manipulierte seinen Stromzähler, dafür muss er tief in die Tasche greifen (Quelle: imago / eis)
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Wer eine eigene Plantage betreiben will - sei es im Garten oder in der Wohnung - sollte sich frühzeitig über die entstehenden Stromkosten Gedanken machen. Denn manch ein schlauer Fuchs versucht, diese durch Manipulation zu drücken. Doch wenn es auffliegt, wird es teuer: Im gegenwärtigen Fall wurde ein Stromdieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verklagt, weil er für seine Cannabisplantage drei Jahre lang den Stromzähler so manipulierte, dass er unbegrenzt Strom abzapfen konnte (Az.: 19 U 69/11). Wie das OLG betonte, darf der Stromanbieter den Verbrauch schätzen, erklärt die Rechtsschutzversicherung D.A.S. In dem Fall beliefen sich die Nachzahlungen auf über 50.000 Euro.

Demnach veranschlagte das Gericht für die aufwendige Technik einer illegalen Cannabisplantage für den Zeitraum vom 08.09.2007 bis zum 26.04.2010 mehr als 50.000 Euro.

Strom für ein angenehmes Klima

Der Mann hatte im Jahr 2007 eine Wohnung gemietet, um dort eine illegale Cannabisplantage zu errichten. Weil die Pflanzen ein angenehmes Klima und eine spezielle Beleuchtung benötigen, ist sehr viel Strom nötig. Da aber der Verbrauch höher als bei einer gewöhnlichen Wohnnutzung war, manipulierte der Angeklagte den Stromzähler.

Im Jahr 2009 flog der D.A.S. zufolge das kriminelle Geschehen auf. Die Polizei beschlagnahmte nicht nur die illegalen Pflanzen, sondern auch eine große Anzahl an stromverbrauchenden Geräten. Der Stromanbieter schickte daraufhin dem Mieter eine Rechnung in Höhe von rund 50.000 Euro, berichtet die Versicherung.

Angeklagter will Kosten nicht zahlen

Im Streit um die Stromrechnung stellte sich das Oberlandesgericht Hamm nach Angaben der D.A.S. auf die Seite des Stromanbieters. Laut Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sei der Stromanbieter berechtigt gewesen, den Verbrauch zu schätzen. Der Kunde könne dann nachweisen, dass er tatsächlich weniger Strom verbraucht habe. Dies sei ihm hier jedoch nicht gelungen.

Der Angeklagte hatte dem Gericht erklärt, "dass die Schätzung der Klägerin lediglich auf den nicht begründeten Angaben der Polizeibeamten in dem Ermittlungsverfahren basiere". Zudem habe eine eigene Ermittlung des Unternehmens nie stattgefunden, argumentierte er weiter. Der Mann bestritt ebenso den errechneten Zeitraum: Denn bei einer Auswechslung des Zählers im Jahr 2008 hätte eine Manipulation entdeckt werden müssen, wenn sie bereits stattgefunden hätte, so der Angeklagte.

Für die Schätzung des Stromanbieters sprächen jedoch die Geräteliste der Polizei und ein Sachverständigengutachten. Auch nicht gemessener Strom gelte als im Rahmen des Stromlieferungsvertrages gekauft, erklärt die Rechtsschutzversicherung.

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