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Hausverkauf: Keine Spekulationssteuer trotz Zwischenvermietung


Hausverkauf
Keine Spekulationssteuer trotz Zwischenvermietung

Von dpa
01.01.2020Lesedauer: 2 Min.
Der Erlös aus dem Verkauf des Hauses oder der Wohnung muss grundsätzlich versteuert werden.Vergrößern des BildesDer Erlös aus dem Verkauf des Hauses oder der Wohnung muss grundsätzlich versteuert werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmeregelungen. (Quelle: Bernd Settnik/zb/dpa./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Immobilienbesitzer, die ihr selbst genutztes Haus verkaufen, müssen den Gewinn nicht versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Haus vor dem Verkauf ein paar Monate vermietet war, entschied der Bundesfinanzhof.

Steuerpflichtig in jedem Fall?

"Entscheidend ist aber die Nutzung in den Vorjahren des Verkaufs", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Verkaufen Eigentümer ihr Haus oder ihre Wohnung, fällt darauf grundsätzlich dieEinkommenssteueran. Ausnahmen gibt es, wenn seit dem Kauf zehn Jahre vergangen sind oder die Immobilie zumindest im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung erworben und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai 2014 bis zum Verkauf der Wohnung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte im Jahr des Verkaufs einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn - denn die Steuerbefreiung gelte nur für selbst genutzte Immobilien, so die Argumentation des Finanzamtes.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Klägers. Lediglich im Vorjahr des Verkaufs muss die Immobilie demnach durchgehend selbst genutzt worden sein. Für das zweite Vorjahr und das Verkaufsjahr genügt es, wenn der Kläger die Wohnung zumindest einen Tag selbst bewohnte, so die Richter (Az.: IX R 10/19).

"Immobilienverkäufer können sich auf das Urteil berufen, wenn das Finanzamt beim Verkauf einer selbst genutzten Immobilie, die nur kurzzeitig im Verkaufsjahr vermietet wurde, einen steuerpflichtigen Veräußerungserlös feststellt", so Klocke. In diesem Fall kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Zur Begründung sollte das Aktenzeichen des Urteils genannt werden.

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