t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesImmobilien

Immobilien - Land unter im Keller: Wie Mieter richtig reagieren


Land unter im Keller: Wie Mieter richtig reagieren

Von dpa
30.06.2017Lesedauer: 1 Min.
Starkregen kann dazu führen, dass Wasser in den Keller läuft.Vergrößern des BildesStarkregen kann dazu führen, dass Wasser in den Keller läuft. Mieter müssen in solchen Fällen den Vermieter informieren. (Quelle: Caroline Seidel/dpa./dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Berlin (dpa/tmn) - Heftige Regengüsse führen oft zu nassen Kellern. Mieter sollten bei einer solchen Wetterlage selber kontrollieren, ob ihr gemieteter Kellerraum trocken geblieben ist - und bei Bedarf selbst mit der Bekämpfung von Schäden beginnen.

"Der Vermieter ist in erster Linie für die Gemeinschaftsflächen verantwortlich", erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Steht das Wasser im Keller und die Mieter informieren ihren Vermieter nicht, können sie im Zweifel in Mithaftung genommen werden.

"Wenn sie den Schaden gemeldet haben, es passiert aber nichts, müssen sie im Zweifel selber aktiv werden", sagt Hartmann. Das heißt: Wenn der Vermieter nicht reagiert, können Mieter zum Beispiel die Feuerwehr oder einen Notdienst rufen, damit das Wasser im Keller abgepumpt wird. "Mieter haben eine Mitwirkungspflicht", so Hartmann.

Das bedeutet auch, dass Mieter bei längerer Abwesenheit sicherheitshalber die Fenster ihrer Wohnung schließen. Tun sie das nicht, riskieren sie eine fristlose Kündigung. Das gilt zumindest dann, wenn es während der Abwesenheit zu einem Wasserschaden kommt, hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 65 S 268/13).

Wasserschäden werden in der Regel von der Hausrat- oder der Wohngebäudeversicherung ersetzt. Schäden durch heftige Niederschläge bezahlt aber nur eine zusätzliche Elementarschadenversicherung. Der Versicherer sollte nach dem Schaden unverzüglich informiert werden.

Wer den Schaden schriftlich meldet, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein tun. Hilfreich ist es, Fotos zu machen und eine Liste der beschädigten Gegenstände zu erstellen. Diese sollten allerdings nie ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers entsorgt werden.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website