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Mietrecht | Überlassung der Wohnung an Ehegatten nach Auszug erlaubt


Mietrecht
Überlassung der Wohnung an Ehegatten nach Auszug erlaubt

Von t-online
20.10.2013Lesedauer: 2 Min.
Vermieter dürfen Schlüssel nur mit Erlaubnis des Mieters behaltenVergrößern des BildesVermieter dürfen Schlüssel nur mit Erlaubnis des Mieters behalten (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Zieht ein Ehepartner, der als alleiniger Mieter eingetragen ist, wegen einer Trennung aus, darf er die Wohnung dem Ehepartner überlassen. In diesem Fall liegt keine vertragswidrige Überlassung an einen Dritten vor - und damit kein Kündigungsgrund. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Vermieterin lässt Eheanspruch nicht gelten

In dem behandelten Fall hatte eine Vermieterin das Mietverhältnis nach dem Auszug des eingetragenen Mieters wegen einer unbefugten Überlassung der Mieträume an einen Dritten gekündigt. Der Bitte, den Partner in dem Vertrag auszutauschen, verweigerte sich die Vermieterin, obwohl beide bereits sieben Jahren (von 1999 bis 2006) in der Wohnung lebten. Nach dem Auszug wurde die Scheidung eingereicht, aber erst im Juni 2010 vollzogen.

Bereits im März 2010 hatte die mittlerweile neue Vermieterin beide Parteien wegen unerlaubter Untervermietung abgemahnt. Sie lehnte den Tatbestand, dass beide auf dem Papier noch verheiratet waren ab. Sie kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit anwaltlichem Schreiben wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten.

Im Scheidungstermin einigten sich die Mieter auf eine Alleinnutzung der Wohnung und teilten das der Vermieterin mit. Daraufhin hatte diese eine erneute Klage eingereicht und die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten geklagt und erneut die Kündigung ausgesprochen.

Die Klage ist jedoch in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Dennoch wollte die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten vor dem BGH einklagen. Die Rechtssache zog sich bis ins Jahr 2013, wurde letztendlich vollständig abgewiesen.

Voraussetzung ist die Ehe

Die Richter machten in dem Fall noch einmal deutlich, dass der Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrags ist, nicht Dritter im Sinne des Gesetzes sei, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handele.

Die Bundesrichter stellten klar: "Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen - gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum belassen hat beziehungsweise diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung."

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