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Arbeitszeit beginnt nicht auf dem Parkplatz - Job weg


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Arbeitszeit beginnt nicht auf dem Parkplatz - Job weg

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Aktualisiert am 16.09.2011Lesedauer: 2 Min.
Das Parken vor der Firma gehört nicht zur ArbeitszeitVergrößern des BildesDas Parken vor der Firma gehört nicht zur Arbeitszeit (Quelle: imago-images-bilder)
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Beschäftigte, die ihre Arbeitszeiten selbst erfassen, sollten unbedingt auf korrekte Angaben achten - denn Schwindeleien können leicht den Job kosten. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zeigt, dass Arbeitszeitbetrug die fristlose Kündigung rechtfertigt - auch wenn der Schummler schon lange im Unternehmen tätig ist. Wir erläutern Ihnen den Fall.

Rauswurf wegen Arbeitszeitbetrugs

Gegen ihren Rauswurf geklagt hatte eine Verwaltungsfachangestellte, die seit 1991 in ihrem Unternehmen beschäftigt und damit nur noch aus wichtigem Grund kündbar war. Die Frau arbeitete in Gleitzeit, bis ihr der Arbeitgeber 2008 die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs präsentierte.

Die Angestellte vertrat die Ansicht, ihre Arbeitszeit beginne, wenn sie die Parkplatzeinfahrt der Firma durchfahren habe. Es habe keine Anweisung bestanden, dass für die Arbeitszeitmessung die Uhr im Eingangsbereich der Firma maßgeblich sei, verteidigte die Mitarbeiterin ihre Angaben. Sie habe häufig viel Zeit mit der Suche nach einem Parkplatz verbracht, für 50 Mitarbeiter hätten nur 27 Parkplätze zur Verfügung gestanden.

An sieben Tagen teils mehr als 20 Minuten zu viel angegeben

Der Arbeitgeber sah das anders. Er warf der Frau vor, an sieben Arbeitstagen jeweils mindestens 13 Minuten, an einigen Tagen sogar mehr als 20 Minuten als Arbeitszeit dokumentiert zu haben, obwohl sie noch nicht im Betrieb war oder den Betrieb bereits verlassen hatte.

Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber

In erster Instanz gab das Arbeitsgericht Osnabrück der Mitarbeiterin recht (Az.: 6 Ca 275/08), das Landesarbeitsgericht Hannover hingegen wies ihre Kündigungsschutzklage ab (Az.: 9 Sa 1913/08). Dem zweiten Urteil schlossen sich die Bundesarbeitsrichter an. Sie erklärten die fristlose Entlassung für wirksam. Verstoße ein Arbeitnehmer gegen seine Verpflichtung, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei das ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Entscheidend dabei sei der mit der Pflichtverletzung einhergehende Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert

Das gelte auch für die Fachangestellte, die ihre Arbeitszeit mithilfe eines Arbeitsplatzrechners erfasst und dabei vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Sie habe insgesamt 135 Minuten fehlerhaft zu Lasten des Unternehmens als Arbeitszeit dokumentiert. Die Differenzen von 15 bis 28 Minuten ließen sich nach Ansicht des Gerichts auch dann nicht erklären, wenn man im Sinne der Mitarbeiterin das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zum Arbeitsbeginn und -ende zu Grunde legt.

Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam

Wie schon das Landesarbeitsgericht erklärte das BAG, eine Abmahnung sei im Fall der Verwaltungsangestellten nicht notwendig gewesen. Wegen des auf Heimlichkeiten angelegten, vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens der Frau sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, sie noch weiter zu beschäftigen. Daran ändere auch die lange Betriebszugehörigkeit von 17 Jahren nichts.

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