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Krankenkassen: Beratung auch bei telefonischer Krankschreibung wichtig


Krankenkassen
Beratung auch bei telefonischer Krankschreibung wichtig

Von dpa
18.01.2022Lesedauer: 1 Min.
Auch bei den aktuell wegen der Corona-Pandemie möglichen telefonischen Krankenschreibungen ist aus Sicht der Krankenkassen eingehende ärztliche Beratung wichtig.Vergrößern des BildesAuch bei den aktuell wegen der Corona-Pandemie möglichen telefonischen Krankenschreibungen ist aus Sicht der Krankenkassen eingehende ärztliche Beratung wichtig. (Quelle: Karl-Josef Hildenbrand/dpa./dpa)
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Berlin (dpa) - Auch bei den aktuell wegen der Corona-Pandemie möglichen telefonischen Krankenschreibungen ist aus Sicht der Krankenkassen eingehende ärztliche Beratung wichtig.

"Bis Ende März ist die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen bereits heute möglich", sagte der Sprecher des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung, Florian Lanz, am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Diese Sonderregelung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss, das für die Regelung von Leistungen zuständige Spitzengremium im Gesundheitswesen, Anfang Dezember beschlossen. "Wichtig ist, dass sich die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen", sagte Lanz.

Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder hatten am Montagabend in einer Schalte das Bundesgesundheitsministerium gebeten, eine weitere Verlängerung der Regelungen zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Atemwegserkrankungen zu prüfen.

Derzeit können - momentan noch befristet bis 31. März - Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Ferner können Krankenhausärztinnen und -ärzte eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Tage nach Entlassung bescheinigen. Diese Regelung tritt nach jetzigem Stand am 31. Mai außer Kraft.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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