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Flüchtlinge: Wer darf eigentlich in Deutschland arbeiten?


Integration von Flüchtlingen
Wer darf eigentlich in Deutschland arbeiten?


21.08.2018Lesedauer: 3 Min.
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Drei junge Flüchtlinge arbeiten in einem Ausbildungszentrum von Siemens: Laut Bundesagentur für Arbeit haben 28.000 Flüchtlinge eine Lehre angefangen.Vergrößern des Bildes
Drei junge Flüchtlinge arbeiten in einem Ausbildungszentrum von Siemens: Laut Bundesagentur für Arbeit haben 28.000 Flüchtlinge eine Lehre angefangen. (Quelle: Monika Skolimowska/dpa)

Viele Flüchtlinge haben einen Job gefunden. Aber nicht alle, die nach Deutschland kommen, erhalten eine Arbeitserlaubnis. Fragen und Antworten zu Flüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt.

Mehr als 300.000 Flüchtlinge haben in Deutschland einen Job. Das ergeben aktuelle Zahlen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Arbeitnehmer kommen aus Syrien, Afghanistan, Irak, Iran, Pakistan, Eritrea, Nigeria und Somalia. Auch aus anderen Ländern flüchten Menschen nach Deutschland. Doch eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, ist ein Privileg, das nicht alle Geflüchteten genießen können.

Dürfen alle Flüchtlinge in Deutschland arbeiten?

Nein. Abgelehnte Asylbewerber, also Ausreisepflichtige, erhalten keine Arbeitserlaubnis. Außerdem dürfen alle Bewohner einer Erstaufnahmeeinrichtung nicht arbeiten. Asylbewerber müssen in der Regel sechs Monate in einer solchen Einrichtung verbringen, Bewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sogar bis zum Ende des Asylverfahrens. Sie sind vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Wurde ihr Asylantrag nach dem 31. August 2015 abgelehnt, erhalten sie ein unbefristetes Arbeitsverbot. Während der Zeit im Erstaufnahmelager dürfen Bewerber aus sicheren Staaten aber 1-Euro-Jobs in der eigenen Einrichtung oder in anderen öffentlichen Einrichtungen nachgehen. Als sichere Herkunftsländer gelten unter anderem alle EU-Mitgliedstaaten, Albanien und Senegal.

Wer darf in Deutschland arbeiten?

Grundsätzlich dürfen alle Geflüchteten, die einen positiven Asylbescheid erhalten haben und somit Asylberechtigte sind, arbeiten. Auch abgelehnte Asylbewerber dürfen einer Tätigkeit nachgehen, wenn sie zu den sogenannten Geduldeten gehören: Das bedeutet, der Asylantrag wurde abgelehnt, die Person kann aber nicht abgeschoben werden, weil in dem Herkunftsland etwa Krieg herrscht. Auch Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, haben eine Arbeitserlaubnis, solange sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

Gibt es für die Arbeitsberechtigten weitere Hürden für eine Arbeitserlaubnis?

Für das Erteilen der Arbeitserlaubnis ist die Ausländerbehörde zuständig, benötigt aber die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Diese prüft die Arbeitsbedingungen und in einigen Agenturbezirken in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern zusätzlich, ob es bevorrechtigte inländische Arbeitnehmer gibt. Bei der sogenannten Vorrangprüfung werden Deutsche und Bewerber aus der EU von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsstellen bevorzugt. Die Vorrangprüfung wird jedoch nur in den ersten fünfzehn Monaten des Aufenthalts durchgeführt.


Gibt es für Flüchtlinge ohne Vorrangprüfung Gleichberechtigung auf dem Arbeitsmarkt?

Die Vorrangregelung wurde in 133 von insgesamt 156 Bezirken ausgesetzt. Somit haben Geflüchtete vielerorts als Bewerber für einen Job die gleichen Chancen wie Deutsche oder EU-Bürger. Ab dem 49. Monat ist zudem keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr erforderlich. Hier liegt die Entscheidung ausschließlich bei der Ausländerbehörde.

Genießen bestimmte Berufsgruppen unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer Vorteile?

Ja. Für Fachkräfte und für Auszubildende gilt ein erleichterter Arbeitsmarktzugang. Menschen mit Voraussetzung für eine "Blaue Karte" dürfen bundesweit und unabhängig von Aufenthaltszeit ohne Vorrangprüfung arbeiten. Eine Blaue Karte erhalten Flüchtlinge mit Hochschulabschluss, die einen Arbeitsvertrag in Deutschland haben und mindestens 48.400 Euro Jahresgehalt verdienen. Für Flüchtlinge in Mangelberufen wie IT, Ingenieure oder Ärzte gibt es eine niedrigere Gehaltsschwelle von 37.752 Euro. Ohne Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen dürfen auch Asylbewerber und Geduldete arbeiten, wenn sie eine Berufsausbildung anfangen möchten.

Verwendete Quellen
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Bericht BMAS
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