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Geschenkgutscheine: Flexibilität hat auch Grenzen


Gültigkeit und Co.
Geschenkgutscheine: Flexibilität hat auch Grenzen

Von dpa
21.12.2023Lesedauer: 2 Min.
Ein GeschenkgutscheinVergrößern des BildesIst kein früheres Ablaufdatum auf dem Gutschein vermerkt, behält er für drei Jahre seine Gültigkeit. (Quelle: Swen Pförtner/dpa/dpa-tmn/dpa)
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Das Weihnachtsfest rückt näher, die Möglichkeiten, Geschenke zu besorgen, werden zunehmend rar. Was aber immer geht: ein Gutschein. Verbraucher sollten allerdings einige rechtliche Dinge dazu wissen.

Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Immerhin lassen sie sich bis zum letzten Moment besorgen und sind flexibel einsetzbar. Doch die Flexibilität hat auch ihre Grenzen. Wir zeigen Ihnen, wo sie liegen:

- Gültigkeit

Gutscheine unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Gerechnet wird ab dem Ende des Jahres, in dem ein Gutschein ausgestellt wurde. "Diesjährige Weihnachtsgutscheine können also bis spätestens 31. Dezember 2026 eingelöst werden", sagt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.

Händlerinnen und Händler können allerdings auch ein früheres Ablaufdatum auf dem Gutschein vermerken. Eine Frist von weniger als einem Jahr sei in den meisten Fällen aber nicht zulässig. Ergibt sich die Einlösefrist aus der Art der Leistung - etwa bei einem Gutschein für ein bestimmtes Theaterstück - verfällt das Geschenk mit Ablauf der Spielzeit.

- Gutscheinwert

Ist auf einem Gutschein ein bestimmter Wert oder eine bestimmte Leistung vermerkt - zum Beispiel für eine Rückenmassage - so behält der Gutschein über die gesamte Laufzeit seine Gültigkeit. Erhöhen sich die Preise in der Zwischenzeit, können Händlerinnen und Händler nur dann eine Zuzahlung verlangen, wenn die Formulierung des Gutscheins zum Beispiel "Rückenmassage im Wert von 30 Euro" lautet. Darauf weist Stefanie Kahnert von der Verbraucherzentrale Brandenburg hin.

- Einsetzbarkeit

Einen Gutschein nach und nach zu benutzen ist Verbraucherschützerin Kahnert zufolge in den Regel möglich. Denn im Normalfall könne man den ausstellenden Betrieben zumuten, einen Vermerk auf dem Gutschein anzubringen oder einen neuen Gutschein mit aktualisiertem Wert auszustellen. Einen Anspruch darauf hätten Kundinnen und Kunden aber nicht.

- Verfall bei Insolvenz

Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, können ausgestellte Gutscheine dort nicht mehr eingelöst werden. Wer diesem oder einem der anderen Probleme vorbeugen möchte, ist gegebenenfalls mit einem Geldgeschenk oder einem selbst gebastelten Gutschein auf der sicheren Seite, raten die Verbraucherschützerinnen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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