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Urteil: Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung möglich


Urteil
Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung möglich

Von dpa
27.04.2021Lesedauer: 1 Min.
Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Schwere des Übergriffs eine fristlose Kündigung begründen.Vergrößern des BildesEine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Schwere des Übergriffs eine fristlose Kündigung begründen. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn./dpa)
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Köln (dpa/tmn) - Die sexuelle Belästigung einer Kollegin kann eine sofortige fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer dem Betrieb 16 Jahre ohne Beanstandung angehört hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 4 Sa 644/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte der Mann am Arbeitsplatz erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt gefasst und kommentiert: "Oh, da tut sich ja was". Die betroffene Kollegin wandte sich drei Monate später an die Personalleiterin, um den Vorfall zu melden.

Der Mitarbeiter, der seit 16 Jahren in dem Betrieb arbeitete, bestritt die Vorwürfe. Ihm wurde fristlos gekündigt. Die Frau erstattete darüber hinaus Strafanzeige wegen sexueller Belästigung. Der Mann wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Seine Kündigungsschutzklage war erfolglos - es blieb bei der fristlosen Kündigung. Ob eine sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung führe, hänge vom Einzelfall ab, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität, so das Gericht.

Im vorliegenden Fall handele es sich um eine so schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, sie hinzunehmen. Die Belästigung habe die Würde der Frau verletzt, da in ihren Intimbereich - und dies im wahrsten Sinne des Wortes - eingegriffen worden sei.

Auch sei eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen, diese sei bei einer so schweren Pflichtverletzung entbehrlich. Das Gericht sah auch darin, dass die Frau sich erst nach einem Vierteljahr an den Arbeitgeber gewandt hatte, "kein widersprüchliches Verhalten".

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