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Verfassungsgericht: Kommen Frauen bei der Scheidung zu schlecht weg?


Verhandlung am Verfassungsgericht
Kommen Frauen bei der Scheidung zu schlecht weg?

Von dpa, top

10.03.2020Lesedauer: 3 Min.
Allein im Alter: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Dienstag, wer bei der Scheidung wie viel bekommt.Vergrößern des BildesAllein im Alter: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Dienstag, wer bei der Scheidung wie viel bekommt. (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)
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Eine Scheidung bringt Eheleuten oft nicht nur emotionale Probleme. Auch finanziell schlägt sie negativ zu Buche – häufig bei der Ehefrau. Am Bundesverfassungsgericht soll das jetzt geändert werden.

Wenn die Liebe endet, geht es oft auch ums Geld: Wer bekommt bei der Scheidung wie viel? Und wie gut ist man damit für die Zukunft abgesichert? Eine wichtige Rolle spielt dabei die Aufteilung der Altersversorgung.

Am Dienstag befasst sich damit das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es geht um die Frage, ob Frauen bei der Berechnung ihrer Ansprüche in bestimmten Fällen systematisch benachteiligt werden.

Was passiert bei einer Scheidung mit der Altersvorsorge?

Alle Anrechte – also beispielsweise Rentenansprüche – aus der Zeit der Ehe werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgesplittet. Die jeweiligen Anrechte, die ein Ehepartner erworben hat, werden so mit den Anrechten des anderen Partners verrechnet. Das nennt sich Versorgungsausgleich. Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Fällen, zum Beispiel, wenn die Ehe keine drei Jahre gehalten hat oder die Partner etwas anderes vereinbart haben.

Dieser Versorgungsausgleich soll Ungerechtigkeiten beseitigen. Denn bei vielen Paaren bekäme der Mann als Hauptverdiener sonst viel mehr Rente als seine Ehefrau, die sich womöglich jahrelang zu Hause um die Kinder gekümmert hat.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich genau?

Wie die Rentenansprüche aufgeteilt werden, legt das Familiengericht im Scheidungsurteil fest. Im Ergebnis bekommt der Partner mit den ursprünglich höheren Anrechten weniger Rente und der andere mehr. Am Versorgungsträger – also dem Bereitsteller der Rente, zum Beispiel der Versicherer – ändert sich meistens nichts.

Sind zum Beispiel beide bei der Deutschen Rentenversicherung, wird dort einfach neu berechnet, wer im Alter wie viel bekommt. Das nennt man interne Teilung. Die Probleme, um die es in Karlsruhe geht, tauchen bei der sogenannten externen Teilung von Betriebsrenten auf (siehe unten).

Was bedeutet externe Teilung?

Dabei bekommt die Ex-Frau ihr Geld nicht automatisch vom selben Versorgungsträger, bei dem der Ex-Mann seine Rente hat. Die Ansprüche dürfen ausgelagert und an eine andere Unterstützungskasse übertragen werden – auch gegen den Willen der Ex-Frau. Der Gesetzgeber wollte damit die Träger der betrieblichen Altersversorgung entlasten.

Warum kann die externe Teilung problematisch werden?

Das hat damit zu tun, dass die Zinsen niedrig sind. Der Versorgungsträger, der die Anrechte abgibt, ermittelt den Kapitalwert mit einem speziellen Zinssatz, der für Handelsbilanzen maßgeblich ist und monatlich von der Bundesbank bekanntgegeben wird. Bei Betriebsrenten ist dabei der – vergleichsweise hohe – durchschnittliche Zinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre maßgeblich.

Der Träger, der die Anrechte übernimmt, orientiert sich dagegen am aktuell niedrigen Marktzins. Das wirkt sich negativ auf die Rentenhöhe aus. Durch die Übertragung geht also Geld verloren.

Weshalb überprüft das Verfassungsgericht diese Praxis?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hält die Regelung für verfassungswidrig. Für die Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung. Die Richter haben deshalb ein Scheidungsverfahren ausgesetzt, um Paragraf 17 im Versorgungsausgleichsgesetz in Karlsruhe prüfen zu lassen. "Die entstehenden Transferverluste sind zu hoch und sie treten in zu vielen Fällen ein", meinen sie.

Wie hoch sind die Verluste und wie viele betrifft das?

Unterschiedliche Rentenhöhen können auch mit dem Altersabstand der Ex-Partner zusammenhängen. Lässt man das unberücksichtigt, müssen Betroffene nach Berechnungen, die das OLG Hamm zitiert, Abschläge von weit mehr als 50 Prozent in Kauf nehmen. In einem Fall blieben zum Beispiel von 696,70 Euro im Monat nur 284,93 Euro übrig.

Die Richter gehen davon aus, dass zwischen 2009 und 2017 mindestens 90 Prozent aller Geschiedenen mit einer externen Teilung wegen unterschiedlicher Rentenerhöhungen negative Folgen hatten.

Paragraf 17 kommt demnach bei schätzungsweise jeder 20. Scheidung zur Anwendung. Bei durchschnittlich 170.000 Scheidungen im Jahr entspreche das einer mittleren fünfstelligen Zahl.

Wie geht es jetzt weiter?

In der Verhandlung befragen die Richter des Ersten Senats unter Vizegerichtspräsident Stephan Harbarth betroffene Träger, Juristen und Sachverständige zu dem Problem. Anschließend beraten sie im Geheimen. Das Urteil dürfte in einigen Monaten verkündet werden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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