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Geld zurückholen - Dienstreise: Reisekosten steuerlich geltend machen


Geld zurückholen
Dienstreise: Reisekosten steuerlich geltend machen

Von dpa
07.02.2022Lesedauer: 1 Min.
Wer beruflich auf Reisen geht, kann die Kosten steuerlich geltend machen.Vergrößern des BildesWer beruflich auf Reisen geht, kann die Kosten steuerlich geltend machen. (Quelle: Franziska Gabbert/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Wer für seinen Job unterwegs ist, kann die Reisekosten als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Die Voraussetzung: Die Kosten wurden noch nicht durch den Arbeitgeber erstattet. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam. Wurden die Ausgaben zu einem Teil übernommen, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Differenz geltend machen.

Zu den Reisekosten zählen Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Nebenkosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Nicht dazu zählen weitere Ausgaben etwa für Reisekleidung, Koffer oder den Verzehr aus der Minibar.

Wichtig dabei: Eckdaten wie der Anlass, die Strecke und die Reisedauer sollten schriftlich festgehalten werden, um die Reise gegenüber dem Finanzamt belegen zu können. Entsprechende Nachweise können Rechnungen, ein Fahrtenbuch oder Tankquittungen sein.

Arbeitgeber kann Kosten erstatten

Arbeitgeber können nachgewiesene Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten aber auch lohnsteuerfrei ersetzen. Besonderheiten gelten für Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw: Hier kann unter Nachweis der Gesamtkosten oder über eine Kilometerpauschale abgerechnet werden. Für Übernachtungskosten kann zum Beispiel bei einer Übernachtung bei Freunden eine Pauschale von 20 Euro angesetzt werden.

Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten ebenfalls Pauschalen. Je nach Dauer des Aufenthalts und Zielort der Reise ist diese Pauschale unterschiedlich hoch. Wer im Inland mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, erhält eine Pauschale von 14 Euro. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt diese 28 Euro. Für An- und Abreisetage werden 14 Euro gewährt.

Stellen Arbeitgeber der Belegschaft aber Mahlzeiten zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt, und zwar um 20 Prozent für das Frühstück und je 40 Prozent für Mittag- oder Abendessen.

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