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Dienstwagen und Co.: Steuerfreie Extras vom Chef


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Steuern
Dienstwagen und Co.: Steuerfreie Extras vom Chef

Von dpa-tmn, t-online
27.12.2012Lesedauer: 3 Min.
Dienstwagen, Firmenhandys oder der Kantinenzuschuss sind nicht immer steuerfreiVergrößern des BildesDienstwagen, Firmenhandys oder der Kantinenzuschuss sind nicht immer steuerfrei (Quelle: imago/INSADCO)
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Nicht nur mit Geld halten viele Unternehmen ihre Mitarbeiter bei der Stange. Zu den alternativen Sonderleistungen für die Beschäftigten gehören auch Dienstwagen, Computer oder Handys. Mancher Chef übernimmt die Kosten für das Mittagessen, gewährt einen Kindergartenzuschuss oder zahlt für die Fahrt zur Arbeit. Allerdings hält dann unter Umständen das Finanzamt die Hand auf. In vielen Fällen können Sie dem Fiskus aber ein Schnippchen schlagen.

Geldwerte Vorteile müssen versteuert werden

Generell können Dienstwagen und Co. als geldwerter Vorteil gelten und müssen versteuert werden. "Ein geldwerter Vorteil ist all das, was nicht als Geld ausgezahlt wird, sondern als Sachleistung vom Arbeitgeber getragen wird und dem Arbeitnehmer auch privat zugutekommt", erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.

Bis vor Kurzem musste genau ausgerechnet werden, wann etwa das Handy privat und wann es dienstlich genutzt wurde. Der Gesetzgeber hat die Regelung inzwischen vereinfacht. "Bleibt die Sachleistung, also das Handy, der Dienstwagen oder der Laptop, Eigentum des Arbeitgebers, dann ist die Leistung steuerfrei", sagt Lauscher. Ist jedoch der Beschäftigte der Eigentümer, muss er die Sachleistung zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern, sofern sie über der Freigrenze liegt.

Auf Freigrenzen achten

Die Freigrenze bei Warengutscheinen liegt bei monatlich 44 Euro. Unter Warengutscheine fallen etwa Tankgutscheine, Gutscheine für Hörbücher oder das Jobticket. "Liegt der Warenwert über den 44 Euro im Monat, also zum Beispiel bei 50 Euro, muss der komplette Betrag versteuert werden, da es sich um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag", sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Bei Tankgutscheinen ist die Abwicklung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs deutlich einfacher geworden. "Der Arbeitnehmer kann bei einer beliebigen Tankstelle tanken, den Rechnungsbeleg dem Arbeitgeber vorlegen, und dieser kann die Kosten bis zu 44 Euro monatlich erstatten", erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine.

Kein Zuschuss fürs Fitnessstudio

Manche Arbeitgeber zahlen auch Zuschüsse zur Gesundheitsförderung. "Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind entsprechende Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Lohn oder Gehalt steuerfrei", sagt Erich Nöll. Beiträge für Fitnessstudios sind davon nicht betroffen. Der Fiskus erkennt nur die Gesundheitsförderung an, die in den Leitfäden der Krankenkassen angeboten werden.

Steuerfrei bleiben ebenso Fortbildungsmaßnahmen. wenn der Arbeitgeber den Vertrag abschließt und zahlt. "Ansonsten muss vor dem Vertragsabschluss eine schriftliche Zusage, am besten in der Personalakte, vorliegen, dass die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden", sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Sonst muss der Mitarbeiter den Zuschuss des Unternehmens für die Fortbildung als geldwerten Vorteil versteuern.

Augen auf bei Beteiligung an Kinderbetreuung

Damit die Beteiligung des Arbeitgebers an der Kinderbetreuung steuerfrei bleibt, dürfen die Kindergartengebühren nicht statt eines Teil des Lohnes gezahlt werden. Wer Lohn in Zuschüsse umwandele, handele steuerschädlich, sagt Käding. Das heißt, der Zuschuss muss versteuert werden. Das ist bei fast allen Gehaltsextras so.

Eine Ausnahme bilden Altersvorsorgebeiträge. "Ein bestimmter Anteil des Gehalts kann zur Altersvorsorge genommen werden, ohne dass dafür Steuern gezahlt werden müssen", erläutert Käding. Auch bei Essenzuschüssen spielt die Höhe der Sonderleistung eine entscheidende Rolle. Ab 2013 dürfen Essensmarken oder Restaurantschecks 6,03 Euro täglich nicht übersteigen, sonst schlägt der Fiskus zu.

Auch Firmen können profitieren

Wer die geldwerten Vorteile aber geschickt nutzt, dem bleibt netto mehr als bei einer Gehaltserhöhung. Und auch für Unternehmen können die geldwerten Extras von Vorteil sein. "Gerade kleinere Unternehmen können nicht immer große Gehaltserhöhungen verkraften", sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. "Aber die Möglichkeit, den Arbeitnehmern und Angestellten der Firma Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder völlig unentgeltlich anzubieten, sprengt nicht gleich deren finanziellen Rahmen."

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