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Urteil: Renovierung von Homeoffice nur in Teilen steuermindernd


Urteil
Renovierung von Homeoffice nur in Teilen steuermindernd

Von dpa
03.08.2020Lesedauer: 1 Min.
Eine Renovierung kann teuer werden - wenn es um ein Homeoffice geht, lassen sich damit aber vielleicht Steuern sparen.Vergrößern des BildesEine Renovierung kann teuer werden - wenn es um ein Homeoffice geht, lassen sich damit aber vielleicht Steuern sparen. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn./dpa)
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München (dpa/tmn) - Wer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber vermietet, kann bei einer Renovierung Steuern sparen: Die für die Arbeiten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer steuermindernd geltend gemacht werden - allerdings mit Einschränkungen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: V R 1/18).

So können auch Aufwendungen zur Renovierung eines Sanitärraums geltend gemacht werden, also von Toilette und Waschbecken. Nicht möglich ist die Anrechnung jedoch für Dusche und Badewanne.

In dem verhandelten Fall ging es um die Eigentümer eines Gebäudes, die im Obergeschoss wohnten. Sie vermieteten eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad im Erdgeschoss umsatzsteuerpflichtig als Homeoffice an den Arbeitgeber des Klägers.

Bei der Renovierung der Wohnung fielen 25 780 Euro für Handwerkerkosten an. Die darauf entfallende Umsatzsteuer machten die Eigentümer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte die Beträge nach einer Besichtigung der Räumlichkeiten nicht an.

Der Bundesfinanzhof gab den Klägern nur in Teilen Recht. Die berufliche Nutzung der Wohnung könne auch einen Sanitärraum einschließen - nicht aber Dusche und Badewanne.

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