t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeGesundheitGesundheitswesenPflege

Pflegeheimkosten: Eigenanteil und Zuschuss – was Betroffene zahlen müssen


Was die Unterbringung in einem Pflegeheim kostet


Aktualisiert am 19.07.2023Lesedauer: 6 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Versorgung einer Pflegebedürftigen: Der Anteil, den Ältere für ihre Pflege aufbringen müssen, unterscheidet sich je nach Bundesland und Pflegeeinrichtung.Vergrößern des Bildes
Versorgung einer Pflegebedürftigen: Der Anteil, den Ältere für ihre Pflege aufbringen müssen, unterscheidet sich je nach Bundesland und Pflegeeinrichtung. (Quelle: alvarez/getty-images-bilder)
Anzeige
Loading...
Loading...
Loading...

Die Kosten für ein Pflegeheim übersteigen die Leistungen der Pflegekasse um ein Vielfaches. Den Rest müssen Pflegebedürftige oder Angehörige zahlen.

Pflegebedürftigkeit ist in Deutschland für viele eine finanzielle Belastung. Denn anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es von der Pflegeversicherung nur einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Alles, was darüber hinaus geht, muss von den Pflegebedürftigen selbst oder von ihren Angehörigen getragen werden. Und diese Kosten sind nicht unerheblich.

Zuletzt mussten Pflegebedürftige für die Unterbringung in Pflegeheimen im Bundesdurchschnitt einen Eigenanteil von knapp 2.610 Euro pro Monat zahlen, wie aus Daten des Verbandes der Ersatzkassen (Stand: 1. Juli 2023) hervorgeht. Ist das nicht möglich, muss die Sozialhilfe einspringen. Wir zeigen, wie hoch der Eigenanteil bei den Kosten fürs Pflegeheim ist und was Angehörige zahlen müssen.

Was zahlt die Pflegeversicherung je Pflegegrad?

Gesetzlich oder privat Pflegeversicherte haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese richten sich nach dem Pflegegrad und werden unabhängig vom Vermögensstand gewährt. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen der Pflegekasse.

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Pflege bis zu einem Betrag in Höhe von:

Pflegegrad Leistung Pflegekasse
Pflegegrad 1 125 Euro
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

Wie hoch ist der Eigenanteil an den Pflegekosten?

Die tatsächlichen Pflegekosten sind in der Regel höher als der Zuschuss der Pflegekassen. Den Differenzbetrag müssen die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige selbst tragen – auch Eigenanteil genannt.

Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 1. Januar 2017 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Damit werden die Pflegebedürftigen finanziell nicht schlechter gestellt, wenn sie in einen höheren Pflegegrad wechseln. Nur der Eigenanteil für den Pflegegrad 1 liegt höher. Der Grund: Menschen mit diesem Pflegegrad sollten vorrangig zu Hause bzw. ambulant gepflegt werden.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil: Der pflegebedingte Eigenanteil ist innerhalb einer Einrichtung jeweils für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich. Zwischen einzelnen Pflegeeinrichtungen kann es jedoch große Unterschiede geben.

Der Eigenanteil, den Patienten in einem Pflegeheim allein für die Pflegekosten zahlen müssen, betrug zuletzt nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen VDEK im Bundesdurchschnitt 1.245 Euro pro Person (Stand: 1. Juli 2023). Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, eine Ausbildungsumlage und Kosten für Zusatzleistungen. Die sich daraus ergebenen Pflegeheimkosten variieren ebenfalls je Einrichtung (siehe unten).

Seit 2022 gibt es einen Zuschuss zu diesem Eigenanteil, der umso höher ist, je länger Sie bereits im Pflegeheim betreut werden:

  • bis 12 Monate: 5 Prozent
  • ab 12 Monate: 25 Prozent
  • bis 36 Monate: 45 Prozent
  • ab 36 Monate: 70 Prozent

Über die Höhe der Pflegekosten und den Eigenanteil verhandeln die Pflegekassen mit jedem einzelnen Anbieter im jeweiligen Bundesland. Aus diesem Grund kann es zu großen Unterschieden kommen, wie die folgende Auflistung des durchschnittlichen Eigenanteils an den Pflegekosten ohne Zuschuss zeigt (Quelle: VDEK, 1. Juli 2023):

  • Hamburg: 1.054 Euro
  • Niedersachsen: 1.098 Euro
  • Schleswig-Holstein: 1.115 Euro
  • Bremen: 1.118 Euro
  • Thüringen: 1.120 Euro
  • Nordrhein-Westfalen: 1.149 Euro
  • Rheinland-Pfalz: 1.161 Euro
  • Mecklenburg-Vorpommern: 1.232 Euro
  • Brandenburg: 1.236 Euro
  • Hessen: 1.261 Euro
  • Sachsen: 1.291 Euro
  • Bayern: 1.332 Euro
  • Saarland: 1.336 Euro
  • Sachsen-Anhalt: 1.336 Euro
  • Berlin: 1.459 Euro
  • Baden-Württemberg: 1.550 Euro

Wie hoch ist der einrichtungsabhängige Anteil?

Ein Platz im Pflegeheim kostet im Bundesdurchschnitt knapp 2.610 Euro pro Monat (ohne Zuschuss). Zum oben aufgeführten Eigenanteil summieren sich somit die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, eine länderspezifische Ausbildungsumlage und sonstige individuelle Zusatzleistungen. Aufgrund der großen Unterschiede dieser Posten lohnt ein Vergleich verschiedener Pflegeheime und Standorte.

Wichtig: Pflegebedürftige müssen die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und für sogenannte Investitionskosten selbst tragen.

Unterschiede der Gesamtkosten an der stationären Pflege je Bundesland (Quelle: VDEK, 1. Juli 2023, ohne Zuschuss):

  • Mecklenburg-Vorpommern: 2.298 Euro
  • Thüringen: 2.304 Euro
  • Brandenburg: 2.317 Euro
  • Niedersachsen: 2.361 Euro
  • Sachsen: 2.452 Euro
  • Hamburg: 2.489 Euro
  • Schleswig-Holstein: 2.498 Euro
  • Bayern: 2.515 Euro
  • Bremen: 2.560 Euro
  • Hessen: 2.566 Euro
  • Berlin: 2.582 Euro
  • Rheinland-Pfalz: 2.717 Euro
  • Nordrhein-Westfalen: 2.858 Euro
  • Saarland: 2.908 Euro
  • Sachsen-Anhalt: 2.908 Euro
  • Baden-Württemberg: 2.990 Euro

Pflegewohngeld: Reichen Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen nicht aus, den Eigenanteil an den Investitionskosten zu decken, kann in einigen Bundesländern Pflegewohngeld beantragt werden. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden. Das Geld fließt an die Einrichtung.

Wie berechne ich den Eigenanteil?

Die Kosten für einen Pflegeheimplatz ergeben sich aus dem sogenannten Pflegesatz, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Hinzu kommen eventuell Ausgaben für ein Einzelzimmer oder andere Komfortleistungen. Der Pflegesatz setzt sich zusammen aus dem geleisteten Pflegeaufwand, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung. Er steigt mit höherem Pflegegrad, ebenso steigt aber auch die Pauschale, die die Pflegekasse direkt an das Altersheim zahlt sowie der staatliche Zuschuss zum Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil.

Nehmen wir an, Sie sind pflegebedürftig mit Pflegegrad 3, benötigen Hilfe bei der Körperpflege, ihre Beweglichkeit muss gefördert werden und Sie sind in einem Einzelzimmer untergebracht. Ihr möglicher Eigenanteil könnte dann wie folgt aussehen:

  • Kosten für die Pflege: 1.884,21 Euro
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 710,31 Euro
  • Investitionskosten: 311,20 Euro
  • Einzelzimmerzuschlag: 228,76 Euro
  • Gesamtkosten pro Monat: 3.134,48 Euro
  • Erstattung durch die Pflegekasse: 1.262,00 Euro
  • Zuschuss im ersten Jahr: 5 Prozent der reinen Pflegekosten, also 94,21 Euro
  • Eigenanteil pro Monat: 1.778,27 Euro

Wie hoch ist das Schonvermögen der Pflegebedürftigen?

Dem Pflegebedürftigen und seinem Ehe- oder Lebenspartner steht ein Schonvermögen in Höhe von jeweils 5.000 Euro zu. Eine angemessene Immobilie, die sich im Besitz des Pflegebedürftigen befindet und vom Ehe- oder Lebenspartner bewohnt wird, zählt ebenfalls zum Schonvermögen (siehe: § 1 – Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).

Sollte die Immobilie nicht zum Schonvermögen zählen, kann es passieren, dass Sie das Haus oder die Wohnung verkaufen müssen, um Ihren Heimaufenthalt zu finanzieren. Oft können Sie es aber auch vermieten.

Wie hoch ist der Selbstbehalt der Angehörigen?

Reichen Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen nicht, um die Pflege- und Heimkosten zu bezahlen, müssen die Angehörigen einstehen. Zuerst der Ehe- und Lebenspartner und dann die Kinder. Dies sollte jedoch zu keiner erheblichen Absenkung des Lebensstandards der Angehörigen führen. Aus diesem Grund wird auch ihnen ein Selbstbehalt beim Einkommen und Vermögen zugestanden.

Wichtig: Die Verpflichtung gilt nur für Verwandte ersten Grades. Das heißt: Niemand muss für seine Schwiegereltern aufkommen.

Seit Januar 2020 müssen sich die Kinder erst an den Pflegekosten beteiligen, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Das regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Neben dem Arbeitseinkommen werden zum Brutto-Jahreseinkommen auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel hinzugerechnet. Vermögen – zum Beispiel durch Immobilienbesitz – wird bei der 100.000-Euro-Grenze aber nicht berücksichtigt.

Wer über der Grenze liegt, ist unterhaltspflichtig. Der Selbstbehalt beläuft sich dann auf 2.000 Euro des bereinigten Nettoeinkommens. Jeder Cent darüber wird zu 50 Prozent für die Pflege- und Heimkosten der Eltern herangezogen. Verheiratete oder verpartnerte Kinder können zusätzlich 1.600 Euro des Partners hinzurechnen, macht insgesamt einen monatlichen Schonbetrag in Höhe von 3.600 Euro. Leben unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt, kommen weitere Freibeträge hinzu.

Eine von den unterhaltspflichtigen Kindern selbst bewohnte und angemessene Immobilie muss nicht veräußert werden. Allerdings wird eine ortsübliche Miete als fiktives Einkommen dem monatlichen Einkommen hinzugerechnet. Übrigens: Immobilienbesitzer können Rücklagen für die Sanierung einer selbst genutzten Wohnung oder eines Hauses beim Selbstbehalt anrechnen.

Loading...
Loading...
Loading...

Zudem muss auch ein Fonds- oder Sparvermögen der Unterhaltspflichtigen nicht aufgelöst werden. Dies kann als Rücklage für die eigene Altersabsicherung geltend gemacht werden. In der Regel werden beim Schonvermögen fünf Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter gerechnet zuzüglich einer Verzinsung von vier Prozent (siehe: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04).

Was tun, wenn der Antrag auf Pflegeleistung abgelehnt wird?

Gegen einen abgelehnten Antrag auf Pflegeleistungen sollte Widerspruch eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Um diese zu wahren, reicht zunächst ein kurzes und formloses Schreiben. Darin sollte der Pflegebedürftige oder sein Vertreter den Widerspruch erklären. Das Schreiben sollte möglichst gefaxt, per Einschreiben verschickt oder persönlich gegen eine Empfangsbestätigung bei der Pflegekasse abgeben werden.

Für die ausführliche Begründung können sich die Angehörigen dann mehr Zeit nehmen. Dazu sollte das Gutachten zum Bescheid angefordert und geprüft werden. Je konkreter diesem nun widersprochen wird, desto höher die Chancen, dass die Pflegekasse den Antrag entweder erneut prüft oder den Pflegegrad doch genehmigt.

Wie kann ich Pflegeheimkosten steuerlich absetzen?

Außergewöhnliche Belastung für Pflegebedürftige

Die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wird jedoch für die Unterbringung der private Haushalt aufgelöst, können die Ausgaben nicht in voller Höhe berücksichtigt werden. Das bedeutet: Es können nur die Kosten geltend gemacht werden, die die üblichen Kosten für einen eigenen Haushalt übersteigen.

Das Finanzamt zieht dann eine sogenannte Haushaltsersparnis von den Kosten ab, die sich am Grundfreibetrag und somit am Existenzminimum orientiert. Dabei gilt: Sind beide Ehegatten in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden dieser Ehegatten eine Haushaltsersparnis steuerlich anzurechnen (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 22/16). Lesen Sie hier, wie Sie Pflegekosten richtig absetzen.

Haushaltsnahe Dienstleistung für Kinder

Kinder, die für ihre Eltern Pflege- und Betreuungskosten übernehmen, können diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Dabei gibt es eine wesentliche Voraussetzung: Der Angehörige muss im Seniorenheim einen eigenen Haushalt führen. Dazu müsse nach Ansicht der Finanzverwaltung auch eine eigene Küche vorliegen. Ob eine Etagenküche in einem Seniorenheim dafür ausreichend ist, wird derzeit vom Bundesfinanzhof geklärt (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 19/17).

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Verband der Privaten Krankenversicherungen e. V.
  • Verband der Ersatzkassen VDEK
  • Deutscher Pflegering
  • Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln)
  • Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Düsseldorfer Tabelle – OLG Düsseldorf
  • Bundesfinanzhof (BFH)
  • Bundesgerichtshof (BGH)
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website