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Erbschein beantragen - Grundbuch-Änderung: Privat verfasstes Testament reicht nicht


Erbschein beantragen
Grundbuch-Änderung: Privat verfasstes Testament reicht nicht

Von dpa
29.08.2018Lesedauer: 1 Min.
Nur mit einem notariellen Testament oder einem Erbschein können Immobilien-Erben den Grundbuch-Eintrag ändern lassen.Vergrößern des BildesNur mit einem notariellen Testament oder einem Erbschein können Immobilien-Erben den Grundbuch-Eintrag ändern lassen. (Quelle: Christin Klose./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Immobilie erbt, wird deren neuer Eigentümer. Nach einem solchen Erbfall müssen Angehörige das Grundbuch ändern lassen. Die Erbfolge können sie nur mit öffentlichen Urkunden nachweisen.

Liegt kein öffentliches Testament vor, so müssen Erben einen Erbschein beantragen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes München hervor, über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Demnach reicht es nicht -, etwa um Kosten zu sparen - ein privat verfasstes Testament für die Änderung vorzulegen.

In dem Fall erbte eine Frau von ihrem Vater eine Immobilie. Als neue Eigentümerin beantragte sie eine Änderung des Grundbuches. Die Behörde sollte das Grundstück auf ihren Namen umschreiben. Sie fügte dem Antrag ein handschriftliches Testament ihres Vaters bei und argumentierte, dass sie die Alleinerbin sei. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein.

Zu Recht, entscheiden die Richter: Eine Änderung des Grundbuches ist nur möglich, wenn ein Erbe in öffentlich beglaubigter Form nachweisen kann, dass der neue Eintrag seine Richtigkeit hat. Dies ist nur mit einem Erbschein oder einem notariellen Testament möglich - bei grenzüberschreitenden Fällen kann ein Europäisches Nachlasszeugnis nötig sein.

Das vom Vater eigenhändig verfasste Testament genügt den formalen Ansprüchen nicht. Zwar habe der Bundesgerichtshof laut DAV bei anderen Vorgängen entschieden, dass die Vorlage eines Erbscheins nicht zwingend nötig sei. Dies gilt jedoch nicht für die Änderung des Grundbuches - denn hier greift eine gesetzliche Sonderregelung (Az.:34 Wx 174/18).

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