t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuelles

Nachlass-Verwaltung: Testamentsvollstrecker steht begrenzte Vergütung zu


Nachlass-Verwaltung
Testamentsvollstrecker steht begrenzte Vergütung zu

Von dpa
12.02.2020Lesedauer: 1 Min.
Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass ist begrenzt.Vergrößern des BildesDie Vergütung eines Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass ist begrenzt. Eine sogenannte Übermaßentnahme ist ein ausreichender Entlassungsgrund. (Quelle: Jens Büttner/zb/dpa./dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Hamburg (dpa/tmn) - Ein Testamentsvollstrecker darf sich nicht einfach nach belieben aus dem Nachlass bedienen. Das gilt insbesondere dann, wenn im Testament festgelegt wurde, wie hoch seine Vergütung in etwa sein soll.

Zahlt sich der Testamentsvollstrecker dennoch mehr aus, kann das ein Grund für seine Entlassung sein, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 2 W 66/19).

Vergütung nach Richtlinien des Deutschen Notarvereins

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine Reederin einem Mann die Testamentsvollstreckung übertragen. Laut Testament sollte sich seine Vergütung nach den Richtlinien des Deutschen Notarvereins richten.

Nach einiger Zeit erstellte der Mann ein vorläufiges und unvollständiges Nachlassverzeichnis, das den Bruttonachlasswert auf etwa 1,2 Millionen Euro bezifferte. Kurz darauf hob er 180 000 Euro von einem Konto der Erblasserin ab - Verwendungszweck: "Vergütung des Testamentsvollstreckers". Das Nachlassgericht entließ ihn aus seinem Amt.

Übermaß kann Entlassungsgrund sein

Die Beschwerde dagegen hatte keinen Erfolg: Die Abbuchung von dem Konto der Erblasserin sei als sogenannte Übermaßentnahme ein ausreichender Entlassungsgrund. Der Testamentsvollstrecker darf sich zwar selbst eine Vergütung aus dem Nachlass auszahlen, jedoch in Grenzen. Wo diese Grenzen sind, ist einzelfallabhängig, so das Gericht.

Nach der Richtlinie des Deutschen Notarvereins, die hier zur Anwendung kam, ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers frühestens mit Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses fällig. Da hier kein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlag, konnte der Testamentsvollstrecker eine Vergütung hier nicht fordern.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website