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Absturz des Rollos: Haftung des Vermieters bei Mängeln ist begrenzt


Absturz des Rollos
Haftung des Vermieters bei Mängeln ist begrenzt

Von dpa
03.12.2018Lesedauer: 1 Min.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass das allgemeine Lebensrisiko in dem verhandelten Fall weiterhin der Mieter trägt.Vergrößern des BildesDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass das allgemeine Lebensrisiko in dem verhandelten Fall weiterhin der Mieter trägt. (Quelle: Daniel Karmann./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Vermieter haften in bestimmten Fällen für Schäden, die von Mängeln an der Immobilie ausgehen. Diese Haftung ist allerdings begrenzt, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Das allgemeine Lebensrisiko trägt demnach weiterhin der Mieter. In dem Fall hatte das Landgericht die Klage einer Mieterin zurückgewiesen. Die Frau hatte sich erschreckt, als ein Rollo der von ihr genutzten Doppelhaushälfte zu Boden fiel. Dadurch war sie gestürzt und hatte sich eine Handverletzung zugezogen. Nach dem Unfall verlangte sie von der Vermieterin Schmerzensgeld. Die Mieterin hatte die Eigentümerin wenige Wochen zuvor über die nicht ordnungsgemäß funktionierenden Rollos informiert.

Die Richter lehnten die Forderung aber ab. Die Verletzung sei durch eine Überreaktion der Mieterin und nicht ursächlich durch das Rollo beziehungsweise den Mietmangel verursacht worden. Anders wäre die Sache zu beurteilen gewesen, wenn das Rolle auf den Mieter gefallen wäre und so den Sturz verursacht hätte (Az.: 7 S 5872/17).

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