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Zu versteuerndes Einkommen: Was ist das? Wie wird es ermittelt?


Nicht nur fürs Elterngeld
So drücken Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen


06.07.2023Lesedauer: 4 Min.
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Ein Vater füttert sein Kind: Leistungen wie das Elterngeld gibt es nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.Vergrößern des Bildes
Ein Vater füttert sein Kind: Leistungen wie das Elterngeld gibt es nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Über Ihre Steuerlast entscheidet nicht Ihr Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Was das ist und wie Sie es möglichst gering halten.

Es gibt eine Kennzahl, die zwar maßgebend für Ihre Finanzen ist, von der aber viele gar nicht wissen, wie sie zustande kommt: das zu versteuernde Einkommen. Es bildet nicht nur die Bemessungsgrundlage für Ihre Steuerlast, sondern entscheidet mitunter auch darüber, ob Sie eine staatliche Leistung erhalten.

So wird aktuell etwa über einen Plan der Ampelkoalition diskutiert, nach dem Eltern nur noch dann Elterngeld erhalten sollen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen als Paar unter 150.000 Euro im Jahr liegt. Bisher liegt die Grenze bei 300.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen.

Doch was bedeutet zu versteuerndes Einkommen überhaupt? t-online zeigt, wie Sie es berechnen und was Sie selbst tun können, um es möglichst gering zu halten.

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Zunächst einmal lässt sich grundsätzlich sagen, dass das zu versteuernde Einkommen immer niedriger ist als Ihr Bruttoverdienst. Verdienen Sie 50.000 Euro brutto im Jahr, bedeutet das nicht, dass Sie auch 50.000 Euro versteuern müssen. Denn es werden noch Freibeträge und Pauschalen abgezogen. Zudem können Sie bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen.

Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Das zu versteuernde Einkommen wird in sechs Schritten berechnet:

1. Einnahmen berechnen

Zunächst müssen Sie ermitteln, wie hoch Ihre Einnahmen ausfallen. "Zu den Einnahmen zählt alles, was Sie im entsprechenden Kalenderjahr eingenommen haben", teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit. Sind Sie beispielsweise Arbeitnehmer, bestehen Ihre Einnahmen in der Regel vor allem aus Ihrem Bruttogehalt.

Erhalten Sie eine Rente, zählt auch die zu Ihren Einnahmen. Das kann nicht nur eine Altersrente sein. Auch eine Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente sowie Witwenrente oder Waisenrente ist Teil der steuerlichen Einnahmen. "Was viele nicht auf dem Schirm haben: Zu den Einnahmen gehören ebenfalls Sachleistungen, zum Beispiel Kost und Logis, oder geldwerte Vorteile, wie ein Dienstwagen, der privat genutzt wird", heißt es beim VLH weiter.

2. Einkünfte berechnen

Auch wenn die Begriffe umgangssprachlich synonym verwendet werden: Einkünfte und Einnahmen sind nicht dasselbe. Vielmehr sind Einkünfte der Betrag, der übrig bleibt, wenn Sie von Ihren Einnahmen die sogenannten Werbungskosten abziehen.

Für Arbeitnehmer sind das alle Kosten, die rund um Ihren Job anfallen, etwa Fahrtkosten, Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildungen oder Berufskleidung. Mit Beginn des Steuerjahres 2023 berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Sie wird automatisch von Ihren Einnahmen abgezogen. Doch bereits an dieser Stelle können Sie selbst etwas tun, um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu drücken.

Liegen Ihre tatsächlichen Ausgaben nämlich höher, sollten Sie diese unbedingt einzeln in der Steuererklärung angeben. Denn jeder Euro, der über die Pauschale hinausgeht, senkt Ihre Steuerlast zusätzlich. Allerdings müssen Sie die Kosten dann auch nachweisen können.

Neben den so ermittelten Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gibt es noch weitere Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte. Bei den ersten drei Einkunftsarten, sogenannten Gewinneinkünften, zieht man keine Werbungskosten ab, sondern Betriebsausgaben.

3. Summe der Einkünfte berechnen

Haben Sie Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten (siehe oben), müssen Sie – beziehungsweise das Finanzamt – diese im nächsten Schritt addieren. Der VLH nennt als Beispiel eine Arbeitnehmerin, die eine Wohnung vermietet und einen Teil ihres Geldes in Aktien anlegt. Damit hat sie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Kapitaleinkünften. Zusammen ergibt das die Summe der Einkünfte.

4. Gesamtbetrag der Einkünfte ermitteln

Summe oder Gesamtbetrag – für Laien klingt das erst mal nach ein und derselben Sache. Doch das Steuerrecht macht hier einen feinen Unterschied. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich, wenn Sie von der Summe der Einkünfte bestimmte Freibeträge subtrahieren.

Welche Freibeträge für Sie gelten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Grundsätzlich werden folgende Freibeträge von der Summe der Einkünfte abgezogen:

  • Altersentlastungsbetrag: Sie erhalten ihn unter Umständen, wenn Sie Arbeitnehmer und älter als 64 Jahre sind.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

5. Einkommen berechnen

Sie sehen: Was landläufig unter "Einkommen" verstanden wird, hat nicht mehr viel mit dem steuerrechtlichen Einkommen zu tun. Denn dieses ergibt sich, wenn Sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte weitere Beträge abziehen. An dieser Stelle können Sie über die Steuererklärung wieder eingreifen und möglichst viele dieser abzugsfähigen Ausgaben eintragen. Vorausgesetzt natürlich, diese Kosten sind Ihnen tatsächlich entstanden.

Geltend machen können Sie insbesondere:

  • Sonderausgaben wie Kinderbetreuungskosten, Kirchensteuer oder Spenden (mehr dazu hier)
  • außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- oder Unterhaltskosten
  • Verlustabzug für entstandene Verluste

6. Zu versteuerndes Einkommen berechnen

Im letzten Schritt lässt sich nun das zu versteuernde Einkommen ermitteln – und damit die Bemessungsgrundlage für die Höhe Ihrer Einkommensteuer. Es sinkt im Vergleich zum Einkommen aus Schritt 5, wenn Sie Kinder haben und die Kinderfreibeträge für Sie günstiger sind als das Kindergeld. Von Freibetrag und Kindergeld gleichzeitig zu profitieren, ist nicht möglich. Das Finanzamt prüft immer, bei welcher Variante Ihnen mehr Geld bleibt.

Außerdem mindert der sogenannte Härteausgleich für Nebeneinkünfte das Einkommen, falls dieser für Sie infrage kommt. Er bewirkt, dass Nebeneinkünfte von bis zu 410 Euro vom Einkommen abgezogen werden und damit steuerfrei bleiben.

Verwendete Quellen
  • vlh.de: "Einnahmen, Einkünfte, Einkommen – so wird Ihre Einkommensteuer berechnet"
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