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Erbenstellung: Strafklausel beim Pflichtteil greift nicht immer


Erbrechts-Tipp
Erbenstellung: Strafklausel beim Pflichtteil greift nicht immer

Von dpa, sm

Aktualisiert am 31.03.2019Lesedauer: 2 Min.
Justizia: Kinder gehen bei einem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vorerst leer aus. Es sei denn, sie verlangen den Pflichtteil.Vergrößern des BildesJustizia: Kinder gehen bei einem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vorerst leer aus. Es sei denn, sie verlangen den Pflichtteil. (Quelle: Classen Rafael / EyeEm/getty-images-bilder)
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Ehepartner setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament oft wechselseitig zu Erben ein. Als Schlusserben werden in der Regel die Kinder benannt. Meist wird dann noch eine Pflichtteilsstrafklausel verwendet.

Diese besagt, dass das Kind, wenn es bereits im ersten Erbfall den Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangt, auch als Schlusserbe nicht mehr als den Pflichtteil bekommt. Das bedeutet also: In beiden Erbfällen gibt es nur den Pflichtteil, auch wenn das Erbe größer ausfällt.

Ausnahme: Erbenstellung wird in Frage gestellt

Greift das Kind aber lediglich die Erbenstellung des überlebenden Elternteils an, wird das von der Pflichtteilsstrafklausel noch nicht erfasst, so ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 31 Wx 374/17).

In dem Fall hatten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Kinder als Schlusserben. Eine zusätzliche Klausel im Erbvertrag besagte: Wenn eines der Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, sollte dieses von der Erbschaft nach dem Tod des anderen Elternteils ausgeschlossen werden.

Der Vater starb zuerst. Der Mutter wurde ein Alleinerbschein ausgestellt. Die Tochter griff nach dem Tod der Mutter deren Alleinerbenstellung an. Sie habe Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments. Das Nachlassgericht wies die Bedenken zurück. Schließlich entbrannte ein Streit darüber, ob die Strafklausel greift und die Tochter nun vom Erbe ausgeschlossen ist.

Einziehung des Erbscheins streicht Pflichtteilsklausel

Die Kinder erben bereits zur Hälfte, entschieden die Richter. Die angeordnete Pflichtteilsklausel greift nicht. Denn die von der Tochter beantragte Einziehung des der Mutter erteilten Erbscheins stellt kein "Verlangen" des Pflichtteils dar. Welche Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von dem Willen der Erblasser ab.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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