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Vorsicht Falle: Welche Bedeutung hat das Kleingedruckte in Verträgen?


Vorsicht Falle
Welche Bedeutung hat das Kleingedruckte in Verträgen?

Von dpa
02.09.2020Lesedauer: 2 Min.
Zumindest die wichtigsten Passagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern sollten Verbraucher überfliegen.Vergrößern des BildesZumindest die wichtigsten Passagen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern sollten Verbraucher überfliegen. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn./dpa)
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Düsseldorf (dpa/tmn) - Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte oder Haftungsfragen - all das muss geregelt werden. Die Vorschriften werden von Firmen in der Regel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammengefasst, besser bekannt auch als das Kleingedruckte.

Das Problem: Kaum ein Verbraucher liest sich diese Regeln durch. Das liegt nicht nur daran, dass die Texte vergleichsweise trocken formuliert sind. In der Regel sindAGBauch ziemlich lang. Wer aber eben nur mal nebenbei online ein paar neue Sneaker kauft, will vorher selten lange, juristisch anmutende Texte lesen. So verwundert es auch nicht, dass AGB oft Anlass für juristischen Streit sind.

Klauseln gehen oft zu weit

Vor Gericht gewinnen nicht unbedingt immer die Unternehmen. Denn die Klauseln halten der gerichtlichen Überprüfung oft nicht stand, hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beobachtet.

DasBundesjustizministeriumempfiehlt, sich zumindest bei wichtigen Verträgen die Bedingungen genau durchzulesen. "Je umfangreicher die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen sind und je seltener ein solcher Vertrag geschlossen wird, desto gründlicher sollte dessen Inhalt geprüft werden", erklärt Sprecherin Ariane Keitel.

Kunde muss auf AGB hingewiesen werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Teil eines Vertrages, wenn der Anbieter beim Abschluss deutlich darauf hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit hat, die Bestimmungen in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. "Klauseln müssen verständlich sein und dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen", sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Regelungen, die so ungewöhnlich sind, dass man als Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil.

Sind strittige Regelungen an einer Stelle in den AGB oder der Vertragsurkunde eingefügt, an der sie leicht übersehen werden können, werden sie von Gerichten als überraschende Klauseln angesehen - und damit oft als unwirksam. Beispiel: Mit einem Kaufvertrag über eine Anlage wird zugleich ein langjähriger Wartungsvertrag abgeschlossen.

Es komme aber immer auf den Einzelfall an, sagt Keitel: "Insbesondere wenn die andere Vertragspartei ausdrücklich auf eine ungewöhnliche Klausel hingewiesen wird, ist diese regelmäßig nicht mehr als überraschende Klausel anzusehen."

Klauseln dürfen Kunden nicht benachteiligen

Auch wenn eine Vertragsbestimmung den Verbraucher unangemessen benachteiligt, ist sie unwirksam. In Mietverträgen etwa wurden Klauseln aufgehoben, mit denen sich der Vermieter vorbehalten wollte, die Wohnung jederzeit betreten zu dürfen.

Bei Verbraucherverträgen sind bestimmte Arten von Klauseln immer unwirksam. Das ist etwa der Fall, wenn Dauerschuldverhältnisse wie Internetverträge oder Versicherungen die Kunden länger als zwei Jahre binden oder wenn die Kündigungsfrist länger ist als drei Monate.

Kunde muss über Änderungen informiert werden

Will ein Händler oder Dienstleister seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern, muss er den Kunden darüber informieren. Die Änderung ist nur wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt oder der Änderung zumindest nicht ausdrücklich widerspricht.

Wenn er den Änderungen nicht zustimmt bleibt der ursprüngliche Vertrag solange unverändert bestehen. Allerdings muss der Händler das nicht auf sich sitzen lassen: "Wenn Sie die geänderten AGB ablehnen, behält sich der Verwender in der Regel vor, das Vertragsverhältnis zu beenden", so Verbraucherschützerin Husemann.

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