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Heiratsschwindel: Hat Betrugsopfer Anspruch auf Grundsicherung?


Heiratsschwindel
Hat Betrugsopfer Anspruch auf Grundsicherung?

Von dpa
29.03.2021Lesedauer: 2 Min.
Wer Opfer eines Heiratsschwindlers wird, muss Grundsicherungsleistungen nicht erstatten, entschied ein Gericht.Vergrößern des BildesWer Opfer eines Heiratsschwindlers wird, muss Grundsicherungsleistungen nicht erstatten, entschied ein Gericht. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn./dpa)
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Stuttgart (dpa/tmn) - Wer naiv Vermögensbestandteile verschwendet, muss Grundsicherungsleistungen nicht erstatten. Denn ein Erstattungsanspruch setzt voraus, dass das Vermögen zielgerichtet verschwendet wurde, um die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Das heißt: Opfer von Heiratsschwindlern haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, berichtet das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 9 AS 98/18).

Der Fall: Die 62-jährige Klägerin vertrieb bis zu ihrer Arbeitslosigkeit Nahrungsergänzungsmittel auf Provisionsbasis. Von November 2016 bis Januar 2017 zahlte sie insgesamt 24 000 Euro auf Konten eines sich im Ausland aufhaltenden Herrn. Mit ihm wollte sie sich ein gemeinsames Leben aufbauen. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde aber nicht abgeschlossen.

Tatsächlich handelte es sich um einen Heiratsschwindler. Nachdem sie angab, auf die transferierten Gelder nicht zugreifen zu können, bewilligte ihr das Jobcenter vorläufig knapp 770 Euro monatliche Grundsicherungsleistungen. Allerdings stellte das Jobcenter zugleich einen Ersatzanspruch hinsichtlich der bewilligten Leistungen fest.

Der Grund: Die Frau habe ohne Sicherung durch einen Darlehensvertrag Geld ins Ausland transferiert. Sie habe damit grob fahrlässig gehandelt. Nehme man den aktuellen monatlichen Bedarf von rund 770 Euro, hätte das transferierte Geld 31 Monate zur Deckung des Lebensunterhalts gereicht. Daher sei die Frau zum Ersatz der deswegen erbrachten Grundsicherungsleistungen verpflichtet.

Das Urteil: Das Gericht sah das anders. Ein Ersatzanspruch setze ein sozialwidriges Verhalten voraus. Hierunter falle nur das absichtliche Herbeiführen der Hilfebedürftigkeit. Es obliege aber nicht den staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv oder unbedacht entstanden sei.

In diesem Fall habe die Klägerin das Geld nicht absichtlich verschwendet, sondern sei selbst Opfer einer Straftat geworden. Auch wenn sie hätte misstrauisch werden und das drehbuchartige Vorgehen durch eine Internetrecherche unschwer hätte erkennen müssen, ändere sich daran nichts. Das Verhalten sei deswegen aber nicht als sozialwidrig anzusehen.

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