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Urteil: Finderlohn gibt es nur für verlorene Sachen


Urteil
Finderlohn gibt es nur für verlorene Sachen

Von dpa
31.05.2021Lesedauer: 1 Min.
Wer Bargeld findet, bekommt nicht automatisch Finderlohn.Vergrößern des BildesWer Bargeld findet, bekommt nicht automatisch Finderlohn. Das kann zumindest gelten, wenn die Banknoten bewusst versteckt wurden. (Quelle: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa-tmn./dpa)
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München (dpa/tmn) - Mitunter verstecken sich in Mietwohnungen Schätze. Für den Finder zahlt sich das aber nicht in jedem Fall aus: Hat der Vormieter etwas versteckt, bekommt der Mieter nicht automatisch Finderlohn, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 9/2021) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin. Denn bewusst verstecktes Vermögen sei nicht verloren gegangen, befand das Amtsgericht München (Az.: 111 C 21915/19).

In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin in ihrer Wohnung Arbeiten an den Elektroleitungen vornehmen lassen. Der Elektriker und die Mieterin entdeckten beim Überprüfen einer defekten Steckdose einen Hohlraum, in dem 80 000 Euro in bar versteckt waren. Die beiden gaben das Geld ab. Das Fundbüro war der Ansicht, die Summe gehöre in den Nachlass des verstorbenen Vormieters. Die Mieterin meinte, es seien nicht alle Erben ausfindig gemacht worden. Daher gehe der Betrag nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten in ihren Besitz über.

Das sah das Gericht anders: Die Mieterin habe nicht nachweisen können, dass es sich bei den Banknoten um verlorene Sachenim Sinne des Gesetzesgehandelt habe. Verloren seien nur Sachen, die nach Besitzrecht besitzlos seien. Das setze voraus, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden könne. Bei versteckten Sachen greife diese Regelung nicht. Der Besitz werde damit ja nicht aufgegeben. Da der verstorbene Vormieter die Banknoten versteckt habe, gehe das Geld in die Erbmasse ein.

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