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Bundesgerichtshof: Erben ist jetzt auch ohne Erbschein möglich


Erben auch ohne Erbschein möglich

Von dpa-afx, t-online
Aktualisiert am 09.10.2013Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil Erben gestärktVergrößern des BildesDer Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil Erben gestärkt (Quelle: imago, Emil Umdorf)
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Gute Nachricht für Erben: Wer den Besitz verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden erbt, kann nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an einen Nachlass zu kommen, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: XI ZR 401/12). Das macht für die Begünstigten den Zugriff auf die Konten des Verstorbenen leichter - und auch billiger.

Erben können sparen

Mit der Entscheidung haben die Richter die Rechte der Verbraucher gestärkt, die sich zukünftig nicht immer einen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen: Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument.

Erben könnten sich auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, hieß es: "Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen." Die BGH-Richter kippten damit die Klausel einer Sparkasse, die es sich generell vorbehalten wollte, auf einem Erbschein zu bestehen.

Bei Unklarheiten muss Schein vorgelegt werden

Die Deutsche Kreditwirtschaft wies darauf hin, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiter verlangt werden kann. Das habe der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2005 anerkannt. In einem Erbschein wird festgehalten, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß er verfügungsberechtigt ist.

Alternativ könnten die Banken bis zur Klärung das Erbe auch bei den Amtsgerichten hinterlegen. Die Hinterlegungsstellen würden in dem Fall jedoch ebenfalls einen Erbschein verlangen. "Das könnte für die Verbraucher dann sehr viel teurer werden", sagte eine Sprecherin des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.

Sieg für Verbraucherschützer

Schon die Vorinstanzen hatten dem Kläger, einer Verbraucherschutzorganisation, Recht gegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse dagegen wies der BGH jetzt zurück. Die beanstandete Klausel soll nach Angaben der Deutschen Kreditwirtschaft nun präzisiert werden.

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