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Steuern sparen: Steuererklärung – was kann man absetzen? | Tipps


Steuererklärung
15 Tipps: Das können Sie von der Steuer absetzen

Von t-online, cho

Aktualisiert am 05.01.2024Lesedauer: 6 Min.
Steuererklärung: So holen Sie sich Ihr Geld vom Fiskus zurück.Vergrößern des BildesSteuererklärung: So holen Sie sich Ihr Geld vom Fiskus zurück. (Quelle: LIgorko/getty-images-bilder)
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Die Steuererklärung ist für viele eine lästige Pflicht. Doch der Aufwand kann sich lohnen – wenn man weiß, was man alles geltend machen kann.

Manch einer muss das Wort "Steuererklärung" nur hören, da fängt er schon an zu gähnen. Lästiger Papierkram, öde Arbeit – so ist sie bei vielen Deutschen verschrien.

Doch wer sich etwas reinhängt, kann mit einer stattlichen Rückerstattung rechnen. Man muss nur wissen, wie. t-online hat 15 Tipps gesammelt:

1. Hundefrisör

Die Deutschen lieben ihre Hunde. Die über zehn Millionen Frauchen und Herrchen wissen aber auch, dass die Haltung ihrer Vierbeiner ins Geld gehen kann. Bestimmte Kosten lassen sich jedoch geltend machen. So sparen Sie mit Ihrem Haustier Steuern.

Wer seinen Liebling etwa nicht im Hundesalon, sondern zuhause von einem Hundefrisör scheren oder trimmen lässt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. In diesem Fall handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, erklärt der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Na dann, ab die Matte – aber nur in den eigenen vier Wänden!

2. Pflegekosten

Im fortgeschrittenen Alter geht vieles im Haushalt nicht mehr so leicht von der Hand. Manche Senioren brauchen auch jemanden, der ihnen beim Einkaufen, Kochen oder bei der täglichen Körperpflege hilft. Viele dieser Ausgaben können von der Steuer abgesetzt werden.

Das hängt aber davon ab, ob der Steuerzahler als Pflegebedürftiger anerkannt ist oder ohne Pflegegrad lediglich Hilfe im Alltag benötigt, sagt Ulrich Reimann vom Steuerberaterverband Düsseldorf. Wer nicht als pflegebedürftig eingestuft ist und Unterstützung braucht, kann bis zu 20 Prozent der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben. Lesen Sie hier, wie Sie Pflegekosten geltend machen.

3. Sofortabschreibung für Selbstständige

Die jährliche Steuererklärung ist für Freiberufler und Selbstständige viel umfangreicher als für einen Arbeitnehmer. Inzwischen gibt es aber eine gute Nachricht: Die Grenzen für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern – etwa Bürostuhl, Ladeneinrichtung oder Smartphone – wurden von 410 auf 800 Euro angehoben. Lesen Sie hier, was Selbstständige bei der Steuer beachten müssen.

4. Fort- und Weiterbildungskosten

Wenn Sie sich fortbilden möchten, können Sie die Ausgaben dafür steuerlich absetzen. Das kann sich lohnen, weil Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Fahrtkosten ins Geld gehen.

Damit Ihre Weiterbildung steuerlich anerkannt wird, muss eine Bedingung erfüllt sein: Sie sollte es Ihnen möglich machen, Ihre "berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen", so steht es im § 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Dann können Sie die Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Eine Höchstgrenze gibt es nicht.

5. Kinderbetreuung

Die Musikschule, neue Schulbücher, die Klassenfahrt – Kinder kosten Geld. Vieles müssen Eltern allein tragen. Über die Steuererklärung ist es dennoch möglich, die eine oder andere Ausgabe abzusetzen. Für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren können Eltern zum Beispiel zwei Drittel der Betreuungskosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind geltend machen – für die Kita, den Hort oder die Tagesmutter, so Christina Georgiadis vom VLH.

Aber: "Eltern müssen eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen haben und diese per Überweisung begleichen", sagt Georgiadis. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

6. Fahrtkosten

Bei dem einen oder anderen Punkt schaut der Fiskus besonders genau hin. So zum Beispiel bei den Fahrtkosten. Mit dem Routenplaner lässt sich die angegebene Strecke überprüfen – auch vom Finanzamt. Ebenfalls keine gute Idee: bei der Anzahl der Arbeitstage zu schummeln, denn auch das lässt sich leicht nachvollziehen.

Berufspendler können die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz pauschal mit 30 Cent pro Kilometer steuerlich absetzen. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 38 Cent. Dabei ist es unerheblich, ob die Strecke mit dem eigenen Auto, als Beifahrer, mit dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wurde. Auch muss nicht die kürzeste Strecke angegeben werden, wenn es eine längere, aber zeitsparende Strecke gibt.

Während Autofahrer die Entfernungskosten unbegrenzt geltend machen können, dürfen Mitfahrer nur maximal 4.500 Euro pro Jahr über die Steuererklärung absetzen. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden ebenfalls in der angefallenen Höhe anerkannt, wenn diese belegt werden können.

Übrigens: Muss das Auto in die Reparatur, können Sie auch die Taxikosten für diesen Zeitraum steuerlich absetzen.

7. Umzugskosten

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Endlich ist eine neue Wohnung oder das Traumhaus gefunden, die Kisten sind gepackt und der Umzugsservice bestellt. Kaum im neuen Heim angekommen, flattert die Rechnung ins Haus. Ja, ein Umzug kann ziemlich teuer werden.

Liegen berufliche Gründe für einen Umzug vor, können die Umzugskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden: zum Beispiel für einen Umzug in eine andere Stadt, um einen Job anzutreten oder auch, wenn sich durch den Umzug die Fahrt zur Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Die Kosten für das Umzugsunternehmen sowie die Aufwendungen für eine Wohnungsbesichtigung müssen durch Rechnungen belegt werden.

8. Betriebskosten

Bei Mietern kommt sie jedes Jahr aufs Neue ins Haus: die Betriebskostenabrechnung. Wenige bekommen etwas zurück, viele müssen nachzahlen. Doch Mieter können sich einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen – wenn der Vermieter seine Hausaufgaben macht.

Dafür muss er die Kosten für den Hausmeister, die Reinigung des Gebäudes oder die Pflege des Gartens für die Mieter anteilig aufschlüsseln. Mit der Betriebskostenabrechnung sollte es dem Mieter möglich sein, die auf ihn entfallenen Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen zu ermitteln. Lesen Sie hier, welche Nebenkosten Sie von der Steuer absetzen können.

9. Dienstwagen

Der Dienstwagen wird in vielen Fällen nicht nur für beruflich bedingte, sondern auch für private Fahrten sowie die Fahrt zur Arbeit genutzt. Lange Zeit sperrten sich die Finanzbehörden, die Kosten für den Dienstwagen, die vom Arbeitnehmer getragen wurden, steuerlich anzuerkennen. Doch damit ist Schluss.

Wer zum Beispiel das Benzin, die Kfz-Steuer oder die Wagenpflege für seinen Dienstwagen aus der eigenen Tasche bezahlt, kann die Kosten in der Steuererklärung angeben. Sie werden dann vom geldwerten Vorteil abgezogen – allerdings nur bis zu einem Betrag von 0 Euro. Waren die Kosten des Arbeitnehmers höher als der geldwerte Vorteil, bleibt der Restbetrag ohne Folgen für die Steuer.

Voraussetzung für den Abzug ist zudem: Der Arbeitnehmer nutzt den Dienstwagen auch privat und versteuert den Vorteil pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung. Alternativ kann auch ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem berufliche und private Fahrten dokumentiert werden. Also fleißig Tankquittungen sammeln und mit der Steuererklärung einreichen.

10. Prozesskosten

Selbst wenn es keine Scheidung à la Hollywood in Millionenhöhe ist und auch kein Rosenkrieg droht – für die gerichtliche Trennung einer Ehe müssen Paare auch hierzulande manchmal tief in die Tasche greifen. Lange konnte man Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das nicht mehr möglich ist. Mit einer Ausnahme: Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das grundsätzliche Abzugsverbot für Prozesskosten nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren zählen allerdings nicht dazu.

11. Abschiedsfeier bei Jobwechsel

Wer ein Unternehmen verlässt und sich von seinen Kollegen mit einer kleinen Feier verabschieden möchte, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Auch andere persönliche Anlässe, die Sie mit Arbeitskollegen feiern, etwa Dienstjubiläen, Geburtstage oder Beförderungen, können Sie als Werbungskosten geltend machen.

Als beruflich veranlasst gilt die Bewirtung in jedem Fall, wenn der Arbeitnehmer die Veranstaltung organisiert, sie in den Firmenräumen während der Arbeitszeit stattfindet und nur Arbeitskollegen eingeladen sind.

Aber auch eine teils beruflich, teils privat veranlasste Feier können Sie absetzen – nämlich jenen Teil der Kosten, der auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfällt.

12. Fachliteratur

Es ist deutlich schwieriger geworden, aber Fachbücher und Fachzeitschriften, die Sie im Job einsetzen, mindern ebenfalls die Steuerlast (zum Beispiel Chemiebücher bei Chemielehrern). Sie müssen allerdings eine Quittung vorlegen können, auf der neben dem Namen des Autors auch der Titel und der Verlag angegeben sind.

Nicht absetzbar sind hingegen Tageszeitungen. Genauso wenig werden Magazine wie "Der Spiegel" oder "Capital" anerkannt. Wer arbeitslos ist und sich mit Fachliteratur beruflich auf dem Laufenden hält, kann seine Ausgaben als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich geltend machen.

13. Unfallkosten

Sie sind beruflich mit dem Auto unterwegs und hatten einen Unfall? Kosten für Reparatur, Schadenersatzzahlungen an den Unfallgegner, Abschleppkosten oder die Selbstbeteiligung bei Voll- und Teilkaskoversicherungen können Sie als Werbungskosten absetzen.

Als berufliche Fahrt gilt dabei nicht nur der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern etwa auch eine Fahrt zum Kauf von Arbeitsmitteln, zu einem Vorstellungsgespräch oder zu einer Fortbildung.

14. Kontoführungsgebühren

Die Kosten für ein Konto, auf das Ihr Gehalt überwiesen wird oder von dem Ausgaben für Fachliteratur oder Arbeitsmittel abgeben, können Sie als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt erkennt bei Arbeitnehmern in der Regel 16 Euro an, ohne dass ein spezieller Nachweis notwendig ist.

15. Beerdigung

Als außergewöhnliche Belastung gelten die Kosten für ein Begräbnis, sofern sie den Wert des Erbes übersteigen. Dazu zählen neben der Beerdigung selbst auch die Ausgaben für Grabstein, Grabstätte, oder Blumenschmuck. Nicht absetzbar sind hingegen die Bewirtungskosten der Trauergäste, Reisekosten zur Beerdigung sowie die Ausgaben für die Trauerkleidung.

Verwendete Quellen
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
  • Steuerberaterverband Düsseldorf
  • Bundessteuerberaterkammer (BStBK)
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Bundesministerium für Finanzen (BMF)
  • Bundesfinanzhof (BFH)
  • Urteil vom 18.5.2017 (Scheidungskosten, veröffentlicht am 16.8.2017)
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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