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Aus zweiter Hand: Auch gebrauchte Büroausstattung ist absetzbar


Aus zweiter Hand
Auch gebrauchte Büroausstattung ist absetzbar

Von dpa
04.12.2020Lesedauer: 1 Min.
Wer sein Homeoffice mit ordentlichen Büromöbeln ausgestattet hat, kann auch Ware aus zweiter Hand steuerlich geltend machen.Vergrößern des BildesWer sein Homeoffice mit ordentlichen Büromöbeln ausgestattet hat, kann auch Ware aus zweiter Hand steuerlich geltend machen. (Quelle: Soeren Stache/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Gute Nachrichten für Beschäftigte im Homeoffice: Das Finanzamt beteiligt sich auch an gebrauchter Büroausstattung. "Die Kosten von Schreibtisch, Bürostuhl oder Schreibtischlampe aus zweiter Hand müssen aber glaubhaft gemacht werden können", erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Das kann zum Beispiel durch eine Quittung oder einen handschriftlichen Kaufvertrag geschehen. Anders als beim Kauf im Handel fällt bei Privatkäufen keine Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer an. Daher gilt: Hat der Gegenstand weniger als 800 Euro gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffung steuermindernd angesetzt werden. Teurere Dinge müssen über mehrere Jahreabgeschriebenwerden.

Büroausstattung zählt zu den Werbungskosten. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1000 Euro. Wird die Grenze von 1000 Euro überschritten, können die Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Wer sich privat im vergangenen Jahr oder davor einen neuen Schreibtisch oder Bürostuhl zugelegt hat, den er jetzt im Homeoffice vorwiegend beruflich nutzt, kann die Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. "Hier kann aber nicht einfach der Neuwert angesetzt werden", erklärt Rauhöft. "Es muss der Restwert ermittelt werden."

Ein Beispiel: Schreibtisch-Kauf im März 2019 für 850 Euro, ab März 2020 wird er beruflich genutzt. Da Büromöbel über einen Zeitraum von 13 Jahren abgesetzt werden müssen, werden hier 1/13 von März 2019 bis Februar 2020 abgezogen. Es verbleiben 785 Euro. Da dieser Betrag unter der Grenze von 800 Euro liegt, können die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.

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