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Regelung nachgebessert: Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern können steuerfrei sein


Regelung nachgebessert
Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern können steuerfrei sein

Von dpa
22.12.2021Lesedauer: 1 Min.
Auch Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern können steuerfrei sein - vorausgesetzt, die Anlage überschreitet nicht eine gewisse Gesamtgröße.Vergrößern des BildesAuch Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern können steuerfrei sein - vorausgesetzt, die Anlage überschreitet nicht eine gewisse Gesamtgröße. (Quelle: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Das gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt-Peak (kWp).

Diese Regelung wurde nun noch einmal nachgebessert, erklärt der Bund der Steuerzahler unter Hinweis auf einSchreibendes Bundesfinanzministeriums. Jetzt gilt: Die Photovoltaikanlage muss nicht auf einem Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein.

"Für die Befreiung von der Einkommensteuer ist es nicht schädlich, wenn bei Mehrfamilienhäusern ein Teil der Wohnungen vermietet werden, diese den Sonnenstrom aber nicht nutzen", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Vermieter sollten also nachrechnen, ob sich ein Steuerbefreiungsantrag für die Solaranlagen-Einnahmen lohnt.

Installierte Gesamtleistung ist entscheidend

"Die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von 10 kWp ist für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer entscheidend", erläutert Karbe-Geßler. Diese richtet sich nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer Person oder einer Mitunternehmerschaft und nicht nach der einer einzelnen Solaranlage.

Das gilt laut Steuerzahlerbund sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.

Allerdings müssen auch solche Anlagen in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen werden, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, zum Beispiel Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird.

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