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Erbschaftsteuer: Greift die günstige Stufenberechnung?


Erben und Schenken
Erbschaftsteuer: Greift die günstige Stufenberechnung?

Von t-online, sm

Aktualisiert am 25.08.2019Lesedauer: 2 Min.
Termin beim Notar: Erbende und Beschenkte müssen Steuern zahlen, wenn der Betrag über der Freigrenze liegt.Vergrößern des BildesTermin beim Notar: Erbende und Beschenkte müssen Steuern zahlen, wenn der Betrag über der Freigrenze liegt. (Quelle: filmfoto/getty-images-bilder)
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Wird der individuelle Freibetrag überschritten, fallen auf das Erbe und die Schenkung

Erben und Beschenkte sollten an die Erbschaft- und Schenkungsteuer denken. Denn: Wird der persönliche Freibetrag überschritten, geht ein Teil des Erbes oder der Schenkung an das Finanzamt. Dabei gilt folgende Grundregel: Je geringer die Schenkung oder das Erbe ausfällt und je näher man mit dem Verstorbenen oder Schenkenden verwandt ist, desto niedriger fällt die Steuer und um so höher der Freibetrag aus.

Steuerfreibetrag auf einen Blick:

  • 500.000 € für den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner,
  • 400.000 € für Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder,
  • 200.000 € für Enkel und Kinder von Stiefkindern,
  • 100.000 € für jede andere Person der Steuerklasse I,
  • 20.000 € für Personen der Steuerklasse II,
  • 20.000 € für Personen der Steuerklasse III

Kein Stufensteuersatz

Die Steuersätze reichen von sieben Prozent in der Steuerklasse I bis zu 50 Prozent in der Steuerklasse III. Dieser Steuersatz gilt für den gesamten Erwerb. Eine günstige Stufenberechnung wie bei der Einkommensteuer kommt nach dem Urteil nicht in Betracht, so ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: II B 83/18).

Im konkreten Fall schenkte der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt ermittelte dafür nach Abzug des persönlichen Freibetrags eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 Euro und setzte Schenkungsteuer in Höhe von rund 27.000 Euro fest. Dies entspricht gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes einem Steuersatz von elf Prozent.

Das hielt der Sohn aber für zu hoch. Er vertrat die Auffassung, dass die Steuer in Stufen berechnet werden muss. Für den ersten Anteil bis 75.000 Euro seines Erwerbs sollte der niedrigere Steuertarif von sieben Prozent angesetzt werden. Erst für den darüber liegenden Teil gelte der höhere Steuersatz von elf Prozent.

Eine ähnliche Systematik gibt es bei der Einkommensteuer. Hier wird für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Stufen gerechnet, so seine Argumentation.

Bundesfinanzhof verweist auf Härtebereich

Der Bundesfinanzhof ließ dies hingegen nicht gelten, denn bei der Erbschaftsteuer gibt es einen Härteausgleich, wenn das geerbte oder geschenkte Vermögen nur knapp über der Schwelle zum höheren Steuersatz liegt. Daher gilt der jeweilige Steuersatz für den gesamten Erwerb, und eine günstige Stufenberechnung wie bei der Einkommensteuer sei wegen des Härteausgleichs nicht gerechtfertigt.

Rechtzeitiges Handeln kann Steuern senken

Soll bei einer Schenkung oder im Erbfall möglichst wenig oder keine Erbschaftsteuer anfallen, ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Denn alle zehn Jahre greifen die Steuerfreibeträge, zum Beispiel für Kinder oder Enkel neu. Diese betragen für Schenkungen von Eltern an Kinder 400.000 Euro sowie an Enkel 200.000 Euro. Mit einer gestreckten Schenkung kann gegebenenfalls bereits zu Lebzeiten Vermögen in Etappen übertragen werden, um eine hohe Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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