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Auch bei alten Verträgen: Gebühr für Sepa-Überweisungen verboten


Auch bei alten Verträgen
Gebühr für Sepa-Überweisungen verboten

Von dpa
24.10.2019Lesedauer: 1 Min.
Für Sepa-Überweisungen dürfen Unternehmen einem Urteil zufolge keine Gebühren verlangen - auch nicht von Bestandskunden.Vergrößern des BildesFür Sepa-Überweisungen dürfen Unternehmen einem Urteil zufolge keine Gebühren verlangen - auch nicht von Bestandskunden. (Quelle: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn./dpa)
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München (dpa/tmn) - Unternehmen dürfen für Zahlungen per Sepa-Überweisung keine Gebühr erheben. Dies gilt laut einem Urteil des Landgericht (LG) München I auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden.

Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin, der gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt hatte.

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH verwendete in Bestandsverträgen eine Klausel, nach der für Zahlungen ohne Bankeinzug eine sogenannte Selbstzahlerpauschale von 2,50 Euro fällig werden sollte. Der Mobilfunkanbieter hatte die Meinung vertreten, das Zuschlag-Verbot gelte dem Wortlaut desGesetzesnach nur für Verträge, die ab dem 13. Januar 2018 geschlossen wurden.

EU-Recht: Gebühren seit 2018 nicht mehr zulässig

Seit dem 13. Januar 2018 sind als Folge der Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie Gebühren für die Bezahlung mitSepa-Überweisungen, Sepa-Lastschriften sowie Kredit- und Girokarten verboten.

Gegen die Unterscheidung zwischen Bestands- und Neuverträgen wandten sich die Verbraucherschützer. Das LG gab ihnen Recht: Das Verbot gelte für Zahlungen ab dem Stichtag, auch wenn die entsprechenden Verträge vor dem 13. Januar 2018 geschlossen wurden. Für effektiven Verbraucherschutz könne in dieser Hinsicht nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden werden.

Landgericht: Selbstzahlerpauschale unwirksam

Die Vertragsklausel benachteilige Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Das Gericht verurteilte das Unternehmen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf die Klausel zu berufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 33 O 6578/18).

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