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Kapitalertragsteuer Freibetrag: So viel Geld können Sie sparen


Ratgeber Steuern
Kapitalertragsteuer-Freibetrag: So viel Geld können Sie sparen

t-online, Ines Richter

21.10.2022Lesedauer: 4 Min.
imago 77340808Vergrößern des BildesMit dem Sparer-Pauschbetrag sparen Sie sich, Kapitalertragsteuer zu zahlen. (Quelle: imago stock&people)
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Auf Ihre Erträge aus Geldanlagen müssen Sie Kapitalertragsteuer zahlen. Sie können jedoch einen Freibetrag angeben, um Steuern zu sparen. Wie Sie das am besten machen, erfahren Sie hier.

Auf Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen von Aktien oder Investmentfonds fällt eine Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an. Sie sollten daher Ihren Freibetrag ausschöpfen, um Ihre Einkünfte aus Kapitalerträgen zu 100 Prozent auf Ihrem Konto vorzufinden. Die Bundesregierung will diesen sogenannten Sparerpauschbetrag für 2023 noch erhöhen.

Da die Bank die Steuer an das Finanzamt abführt, müssen Sie die Kapitalerträge nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Um Steuern zu sparen, stellen Sie an Ihre Bank einen Freistellungsauftrag.

Höhe der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent und wird auf

  • Verkaufserlöse aus Aktien, ETFs oder anderen Investmentfonds,
  • Dividenden und andere Gewinnausschüttungen,
  • und Zinsen

erhoben. Es ist dabei unerheblich, ob Sie in deutsche oder ausländische Aktien oder ETFs, beispielsweise aus Österreich, investiert haben. Zusätzlich fällt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf diese Steuer an.

Gehören Sie der Kirche an, kommt zur Kapitalertragsteuer noch die Kirchensteuer hinzu, die in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg bei 8 Prozent und in den übrigen Bundesländern bei 9 Prozent liegt.

Kapitalertragsteuer sparen mit dem Freibetrag

Da die Bank die Kapitalertragsteuer an das zuständige Finanzamt abführt, müssen Sie Ihre Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angeben. Um die Kapitalertragsteuer zu sparen, sollten Sie an die Bank einen Freistellungsauftrag stellen und den Freibetrag ausnutzen. Dieser sogenannte Sparer-Pauschbetrag beträgt pro Jahr 801 Euro für Alleinstehende. Für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung liegt der Freibetrag bei 1.602 Euro im Jahr.

Ein Freibetrag gilt auch für Kinder. Auch er beträgt 801 Euro pro Kind für die Jahre 2021 und 2022. Haben Sie Geld für Ihr Kind angelegt, sollten Sie auch dafür einen Freistellungsauftrag einrichten. Die Bundesregierung will 2023 den Freibetrag erhöhen. Er soll dann für Alleinstehende 1.000 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare 2.000 Euro im Jahr betragen.

Was Sie beim Freistellungsauftrag beachten sollten

Erteilen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag, müssen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Sie ist wichtig, da die Bank sonst die Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungssteuer genannt, einbehalten muss. Lesen Sie hier, wo Sie die Steuer-ID finden.

Haben Sie Konten bei mehreren Banken, können Sie bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Achten Sie aber darauf, dass Sie den Freibetrag insgesamt nicht überschreiten.

Sie brauchen den Freistellungsauftrag bei jeder Bank aber nicht nach allen Konten und Depots aufzuschlüsseln. Es reicht, pro Bank einen Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots zu erteilen. Haben Sie für Ihre Kinder Geld angelegt, stellen Sie auch für jedes Kind einen Freistellungsauftrag bis zu 801 Euro.

Gültigkeit des Freistellungsauftrags

Der Freistellungsauftrag ist immer für das gesamte Kalenderjahr gültig, in dem er eingereicht wird. Er ist jeweils zum 31. Dezember eines Jahres kündbar. Einen Freistellungsauftrag können Sie auch unbefristet erteilen. Er gilt bis auf Widerruf oder bis Sie ihn ändern.

Verändert sich die Situation, da Sie beispielsweise bei einer Bank Ihre Konten oder Depots kündigen und zu einer anderen Bank wechseln, bei der Sie bereits ein Konto oder Depot führen, können Sie bei dieser Bank den Betrag im Freistellungsauftrag erhöhen. Änderungen sind innerhalb eines Jahres beliebig oft möglich. Allerdings können Sie keine Änderungen mehr für zurückliegende Jahre vornehmen.

Der Freistellungsauftrag ist meist ein einseitiges Formular, das die Banken zur Verfügung stellen. Daher lässt er sich recht schnell und unkompliziert ausfüllen. Unterschrieben und mit Datum versehen reichen Sie ihn bei Ihrer Bank oder Ihren Banken ein. Oft funktioniert das aber auch ganz einfach mit wenigen Klicks online.

Wichtig

Lösen Sie bei einer Bank ein Konto oder Depot auf, müssen Sie einen Antrag zur Löschung des Freistellungsauftrags stellen. Vergessen Sie das, bleibt ein Teil Ihres Freibetrags ungenutzt.

Wie Sie sich Ihre Kapitalertragsteuer zurückholen

Haben Sie versäumt, einen Freistellungsauftrag an eine Bank zu stellen, und hat die Bank die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt, können Sie die zu viel gezahlte Steuer zurückholen. In Ihrer Steuererklärung müssen Sie dafür das Formular "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (Anlage KAP) ausfüllen und Ihre Kapitalerträge sowie die abgeführten Steuern eintragen.

Beispiel für die Berechnung der Kapitalertragsteuer

An einem einfachen Beispiel soll die Berechnung der Kapitalertragsteuer erläutert werden: Sie haben bei der Bank A ein Bankkonto und ein Depot, auf dem Sie Aktien und ETFs aufbewahren.

  • Auf Ihr Bankkonto haben Sie Zinsen von 50 Euro bekommen.
  • Sie haben innerhalb eines Jahres einige Aktien und ETF-Anteile verkauft und dafür einen Gewinn von insgesamt 730 Euro erzielt.
  • Aus Angst vor noch höheren Kursverlusten, haben Sie aber auch eine Aktie verkauft und dabei einen Verlust von 100 Euro erlitten.
  • Sie haben auf Aktien und ETFs Dividenden von insgesamt 125 Euro bekommen.

Daraus ergibt sich ein Gewinn von insgesamt 905 Euro, von dem der Verlust von 100 Euro abgezogen wird. Bleibt also noch ein Gewinn von 805 Euro. Da Sie einen Freistellungsauftrag von 600 Euro erteilt haben, fällt die Kapitalertragsteuer nur auf den Betrag von 205 Euro an.

Bei der Bank B haben Sie einen Freistellungsauftrag über 201 Euro erteilt und Zinsen von insgesamt 170 Euro erzielt. Sie müssen auf Ihre Kapitalerträge bei dieser Bank also keine Steuern zahlen, da Sie den Betrag des Freistellungsauftrags unterschreiten.

Bei der Bank A überschreiten Sie den Freistellungsauftrag, weshalb Sie im Beispiel für die 205 Euro eine Kapitalertragsteuer zahlen müssen. Sie gehören nicht der Kirche an. Die Kapitalertragsteuer beträgt also 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, was insgesamt 26,37 Prozent entspricht. Auf 205 Euro zahlen Sie 54,06 Euro Steuern.

Alternative zum Freistellungsauftrag – die NV-Bescheinigung

Eine Alternative zum Freistellungsauftrag ist die Nichtveranlagungsbescheinigung, kurz NV-Bescheinigung, die Sie beantragen können, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen. Sie ist für Rentner oder Kinder sinnvoll. Für Kinder müssen Sie eine eigene Steuererklärung abgeben, wenn die Kapitalerträge für das Kind 801 Euro übersteigen. Da Kinder sonst über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen und das Einkommen in der Regel unter dem Grundfreibetrag liegt, müssen sie jedoch meistens keine Steuern zahlen.

Einen Antrag stellen Sie beim Finanzamt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist drei Jahre lang gültig. Liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, wird keine Kapitalertragsteuer berechnet. Damit eine Nichtveranlagungsbescheinigung gewährt werden kann, darf das jährliche Grundeinkommen inklusive Kapitalerträge für Alleinstehende 2021 nicht höher als 9.744 Euro und 2022 nicht höher als 10.347 Euro sein. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag. Ändern sich Ihre finanziellen Verhältnisse, müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen.

Verwendete Quellen
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