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BGH-Urteil: Kleine Apothekengeschenke sind künftig oft verboten


Aktuelles Urteil
Kleine Apothekengeschenke sind künftig oft tabu

Von dpa
Aktualisiert am 06.06.2019Lesedauer: 1 Min.
Apothekerin und Kunde: Bisher durften kleine Kundenpräsente oder Rabattgutscheine in Apotheken ausgegeben werden.Vergrößern des BildesApothekerin und Kunde: Bisher durften kleine Kundenpräsente oder Rabattgutscheine in Apotheken ausgegeben werden. (Quelle: Uwe Steinert/imago-images-bilder)
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Keine Taschentücher und kein Traubenzucker: Apotheker dürfen ihren Kunden in Zukunft keine Geschenke mehr mitgeben – zumindest in bestimmten Fällen. Das hat der Bundesgerichtshof verkündet.

Apothekenkunden mit Rezept vom Arzt dürfen zum Medikament auch keine Kleinigkeiten im Centbereich mehr dazubekommen. Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Auch "geringwertige Werbegaben" seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig.

Bei Medikamenten auf Rezept: Keine Minigeschenke mehr

Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten. Mit Kundenpräsenten oder Rabattgutscheinen unterlaufen Apotheker diese Preisbindung. Bisher hatte der BGH Minigeschenke bis einen Euro trotzdem durchgehen lassen. Damit ist jetzt Schluss.

Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, ändert sich nichts. Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, dürfen die Apotheken seit 2004 frei bepreisen. Hier ist Wettbewerb erwünscht.

Konkret beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin – einmal gab es Gratis-Brötchen beim nahen Bäcker, einmal einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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