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Fördert Inklusion und Teilhabe: Sozialhilfeträger muss Sportrollstuhl zahlen


Fördert Inklusion und Teilhabe
Sozialhilfeträger muss Sportrollstuhl zahlen

Von dpa
04.09.2020Lesedauer: 1 Min.
Für Sportarten wie Rollstuhl-Rugby brauchen Menschen mit Behinderung spezielle Gefährte.Vergrößern des Bildes
Für Sportarten wie Rollstuhl-Rugby brauchen Menschen mit Behinderung spezielle Gefährte. (Quelle: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Mannheim (dpa/tmn) - Um am Vereinssport teilnehmen zu können, haben querschnittsgelähmte Menschen Anspruch auf einen Sportrollstuhl. Im Zweifel muss der Sozialhilfeträger die Kosten übernehmen. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim (Az.: S 9 SO 1824/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall hatte ein angehender Erzieher geklagt, der zunächst bei seiner Krankenkasse einen Sportrollstuhl zur Teilnahme an Reha-, Freizeit- und Breitensport beantragt hatte. Dieser Rollstuhl war dem Mann, der neben seiner Ausbildung Arbeitslosengeld II bezieht, ärztlich verordnet worden. Die Krankenkasse gab den Antrag an den Sozialhilfeträger weiter - der lehnte ihn ab.

Zu Unrecht, entschied das Gericht. Der Sozialhilfeträger muss den Sportrollstuhl bezahlen. Sportliche Betätigung in einem Verein gehöre zum normalen gesellschaftlichen Leben dazu, sie diene einem Leben in der Gemeinschaft und fördere Inklusion und Teilhabe für Menschen mit Behinderung, hieß es unter anderem zur Begründung.

Und warum muss die Krankenkasse nicht zahlen? Die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung erstrecke sich lediglich auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, erklärte das Gericht. Daher müsse nicht die Krankenversicherung, sondern der Sozialhilfeträger den Sportrollstuhl finanzieren.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Fall bei Kindern und Jugendlichen anders liege: Die Krankenversicherung müsste diesen Personengruppen demnach auch Hilfsmittel für "weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten" zahlen.

Verwendete Quellen
Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.

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