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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Frag t-online Wo trage ich Aktienverluste in der Steuererklärung ein?

Jeden Tag beantwortet die t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Verluste aus Aktienverkäufen und die Steuererklärung.
An der Börse lief es 2024 weltweit gut. Mancher Anleger mag da zu Höchstkursen Aktien oder Fonds verkauft und Gewinne erzielt haben. 1.000 Euro Gewinn pro Jahr und Sparer sind steuerfrei, darüber hinaus wird die sogenannte Abgeltungssteuer fällig – 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und, wenn zutreffend, Kirchensteuer. Womöglich lassen sich aber Verluste aus Aktiengeschäften gegenrechnen – und so die Steuern reduzieren.
Ein t-online-Leser wollte in dem Zusammenhang wissen: "Wo kann ich die Aktienverluste in der Steuererklärung eintragen? Und brauche ich dafür eine Bescheinigung von der Bank?"
Ein Depot: Bank kümmert sich um Verrechnung
Wichtig ist zunächst: Aktienverluste lassen sich nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen wie Zinsen oder anderen Einkünften wie Mieteinnahmen. Ist die Verrechnung aber möglich und fallen Verluste und Gewinne im selben Depot an, kümmert sich die Bank automatisch darum. Anleger müssen in dem Fall also nichts in die Steuererklärung eintragen.
"Banken führen sogenannte Verlustverrechnungstöpfe für 'Aktien' und 'Sonstiges' getrennt", erklärt Olesja Hess, Steuerexpertin bei Wiso Steuer. "Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden." Stehen den Verlusten in einem Jahr nicht ausreichend Gewinne gegenüber, lassen sich die Verluste für die Zukunft "speichern", im Fachjargon "in die Folgejahre vortragen".
- Lesen Sie auch: Kann man Aktienverluste verschenken?
Zwei Depots: Verlustbescheinigung nötig
Anders sieht es aus, wenn Sie die Gewinne aus Aktienverkäufen im Depot einer Bank erzielt haben, die Verluste aber in einem zweiten Depot bei einer anderen Bank. "Über Bankgrenzen hinweg kann eine Bank die Verlustverrechnung nicht selbst vornehmen, sondern die Verrechnung erfolgt über die Steuererklärung", sagt Hess. Dafür nötig ist eine Verlustbescheinigung, die Anleger bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei ihrer Bank beantragen können.
Aktienverluste sind in der Steuererklärung in der Anlage KAP im Bereich "Einkünfte aus Kapitalvermögen" einzutragen. Dort findet sich der Punkt "Verluste aus Kapitalvermögen". Wichtig: Ohne die Verlustbescheinigung ist eine bankübergreifende Verrechnung der Verluste nicht möglich. "Der Verlust wird dann lediglich bankintern vorgetragen", so Hess. Lesen Sie hier, wann es ansonsten sinnvoll ist, die Anlage KAP auszufüllen.
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Expertin rät, Steuerbescheid zu prüfen
Diese Beschränkung, dass Aktienverluste nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften und nicht etwa mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen verrechnet werden dürfen, ist rechtlich umstritten und liegt derzeit beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung (BFH, Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18; Az. beim BVerfG: 2 BvL 3/21). Hess empfiehlt Anlegern daher, zu prüfen, ob der eigene Steuerbescheid diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk enthält.
Dann wäre vermerkt, dass die Steuerfestsetzung in diesem Punkt nicht endgültig ist, und sie würde bei einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts automatisch angepasst. Fehlt dieser Vorläufigkeitsvermerk, rät die Expertin, innerhalb eines Monats mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und eine Korrektur einzufordern.
- Schriftliche Anfrage bei Wiso Steuer
- Eigene Recherche