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Außergewöhnliche Belastung: Gesundheitsreise kann Steuern mindern


Außergewöhnliche Belastung
Gesundheitsreise kann Steuern mindern

Von dpa
08.06.2022Lesedauer: 2 Min.
Gute Aussichten für Kranke: Wem ein Thailand-Aufenthalt nachweislich Heilung oder Linderung verspricht, der kann unter Umständen auch Teile der Kosten von der Steuer absetzen.Vergrößern des BildesGute Aussichten für Kranke: Wem ein Thailand-Aufenthalt nachweislich Heilung oder Linderung verspricht, der kann unter Umständen auch Teile der Kosten von der Steuer absetzen. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Gleiches Einkommen, gleiches Vermögen, gleicher Familienstand - und doch sind Sie finanziell deutlich schlechter gestellt als die Menschen in Ihrer Vergleichsgruppe? Wer durch einen Umstand, den er nicht ändern kann, finanziell besonders belastet ist, zahlt unter Umständen weniger Steuern.

Zwar müsse jede und jeder einen zumutbaren Teil der Belastung selbst tragen. Doch ist dieser überschritten, wird die Differenz steuermindernd berücksichtigt.

"Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, senkt der übersteigende Betrag das zu versteuernde Einkommen.

Gutachten für Anrechnung des Thailand-Urlaubs ungenügend

In einem konkreten Fall hatte das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 2261/20) entschieden, dass der Thailand-Aufenthalt eines Klägers über die Wintermonate nicht als außergewöhnliche Belastung gelten kann. Der 70-Jährige ist mit einem Grad von 90 behindert und leidet unter anderem an einer sogenannten Kälteallodynie.

Wer diese Krankheit hat, empfindet Kältereize als Schmerz. Den Aufenthalt in tropischem Klima im Winter bescheinigten die Ärzte dem Mann daher als förderlich für die Gesundheit.

Für die steuerliche Berücksichtigung kommt es aber auf den Inhalt der Bescheinigung an. "In Fällen einer Klimakur ist es erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken", sagt Karbe-Geßler.

Notwendige Bescheinigungen einholen

Die Richter wiesen darauf hin, dass die Zwangsläufigkeit einer Klimakur formalisiert sei durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Betroffene sollten also darauf achten, dass sie die notwendigen Bescheinigungen erhalten, um die Kosten in der Einkommensteuererklärung angeben zu können.

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