Gibt es fĂŒr Ex-Partner einen Ausgleich nach der Trennung?
Brandenburg (dpa/tmn) - Ein Ehepaar haftet gesamtschuldnerisch fĂŒr Steuerschulden â allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem VerhĂ€ltnis der SteuerbetrĂ€ge, die bei Einzelveranlagung angefallen wĂ€ren. So entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (AZ: 15 UF 176/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Dies kann bei einem Streit um Steuerschulden im Zuge einer Scheidung entscheidend sein. Der Fall: Nach der Trennung verlangte die Frau die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie im Mai 2012 fĂŒr die Jahre 2009 und 2010 geleistet hatte. Insgesamt habe sie einen Anspruch von ĂŒber 87 000 Euro, so die Frau. Allerdings machte sie in dem Verfahren zunĂ€chst einen Teilbetrag von 8500 Euro geltend.
Zahlungen vor der Trennung geleistet
In erster Instanz hatte die Frau keinen Erfolg. Sie habe die Zahlungen noch vor der Trennung geleistet, weswegen kein Ausgleichsanspruch bestehe, so das Amtsgericht. Nach Ansicht der Frau ging das Gericht allerdings zu Unrecht davon aus, dass es fĂŒr den Trennungszeitpunkt auf das Datum ankomme, auf das sich die Ex-Partner im Scheidungsverfahren verstĂ€ndigt hĂ€tten.
Vielmehr hÀnge es davon ab, wann der Mann eine Trennung als gegeben angesehen habe. Und das sei nach seiner eigenen Aussage im Scheidungsverfahren bereits im Januar 2012 gewesen. Ihr Mann habe sie unter anderem zu den Steuerzahlungen veranlassen wollen, und sich so rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen.
Frau in zweiter Instanz erfolgreich
Das Urteil: In zweiter Instanz war die Frau erfolgreich. Das Ehepaar haftet fĂŒr Steuerforderungen gesamtschuldnerisch, erlĂ€uterten die Richter am Oberlandesgericht, allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem VerhĂ€ltnis der SteuerbetrĂ€ge, die bei Einzelveranlagung angefallen wĂ€ren.
Die Frau habe zumindest in den Jahren 2004 bis 2010 lediglich ĂŒber ein durchschnittliches Einkommen von monatlich knapp 1700 Euro verfĂŒgt, ihr Mann dagegen ĂŒber monatlich etwa 7100 Euro. Die EinkommensverhĂ€ltnisse des Ehepaars sprĂ€chen dafĂŒr, dass der Mann in der Vergangenheit auch die Steuern bezahlt habe.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung möglich sei, wenn es sich um einmalige und dazu auĂergewöhnlich hohe Zahlungen handele. Der Mann selbst gehe davon aus, dass er wĂ€hrend der Ehe ganz ĂŒberwiegend die finanziellen Lasten getragen habe. Schon daher erscheine es auĂergewöhnlich, dass die Frau die Einkommensteuer alleine zahle.