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Was als Ausbildung zählt: Kindergeldzahlung auch für Volljährige möglich 


Kindergeldzahlung auch für Volljährige möglich

Von dpa
28.06.2019Lesedauer: 1 Min.
Kindergeld kann auch für volljährige Kinder gezahlt werden, wenn diese etwa einen Freiwilligendienst oder ein Praktikum absolvieren.Vergrößern des BildesKindergeld kann auch für volljährige Kinder gezahlt werden, wenn diese etwa einen Freiwilligendienst oder ein Praktikum absolvieren. (Quelle: Monique Wüstenhagen./dpa)
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Berlin (dpa/tmn) - Eltern können auch für volljährige Kinder Kindergeld bekommen. Die Voraussetzung: Die Kinder befinden sich in einer Ausbildung. Dann läuft die Zahlung auf Antrag bis zum 25. Geburtstag weiter.

Als begünstigte Bildungsmaßnahme gelten dabei nicht nur Studium und Lehre. Die Zeitschrift "Finanztest" (Heft 7/2019) gibt eine Übersicht:

- Praktikum: Erste Erfahrungen für das Berufsleben oder die Ausbildung sammeln junge Erwachsene in Praktika. Ist das Praktikum in der Studien- oder Ausbildungsordnung vorgesehen, wird Kindergeld gezahlt. Auch Praktika, die den Zugang zu einem Studium ermöglichen, werden von der Familienkasse akzeptiert.

- Freiwilligendienst: Kindergeld kann auch bezogen werden, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert. Infrage kommen zum Beispiel das Freiwillige Soziale Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, ein Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilligendienst der EU. Auch eine Ausbildung bei der Bundeswehr wird von der Familienkasse unterstützt, zum Beispiel als Rettungssanitäter.

- Auslandsaufenthalt: Ein Praktikum im Ausland zählt ebenfalls zu den begünstigten Bildungsmaßnahmen. Laut "Finanztest" können aber auch Au-pair-Erfahrungen dazu zählen. Nimmt das Kind während dieser Zeit an einem Sprachkurs mit mindestens zehn Stunden pro Woche teil, kann Kindergeld gezahlt werden. Es fließt auch weiter, wenn das Kind dauerhaft im Ausland studiert, aber weiterhin in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien überwiegend zu Hause verbringt.

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